Gesellschaftsvertrag - Basis jeder GmbH-Gründung

Der Gesellschaftsvertrag ist praktisch das Fundament, auf dem die spätere GmbH basiert. Daher bedarf es solider und wohlüberlegter "Bauweise". Was gehört also bei der Gründung einer GmbH als Mindestinhalt zum Gesellschaftsvertrag?

Firma

Firma ist der Name, die Bezeichnung der Gesellschaft. Die Namenswahl ist relativ felxibel. Man unterscheidet zwischen Personenfirma, Sachfirma oder ohne Bezug die Phantasiefirma. Folglich können auch komplette Phantasiebezeichnungen gewählt werden. Die Firma darf allerdings nicht irreführend wirken, muss unterscheidungskräftig sein und einen Zusatz mit GmbH oder mit beschränkter Haftung enthalten.

Wandelt man eine vorherige Personengesellschaft in eine GmbH um, bestehen Sonderregeln, die soweit möglich ein Beibehalten der am Markt bereits bekannten Firmierung ermöglichen wollen.

Um die erforderliche Unterscheidungskraft in der Region vorweg abzusichern, empfehlen viele Ratgeber die anvisierte Firmierung im Vorfeld mit der lokal zuständigen IHK abzustimmen. Dies macht Sinn, wenngleich man bei Ablehnung nicht gleich die Flinte ins Korn werfen sollte. Sprechen Sie am besten mit einem engagierten Notar darüber.

Sitz der GmbH

Die GmbH muss einen (Verwaltungs-)Sitz haben. Vom Ort hängt etwa der Hebesatz der Gewerbesteuer ab, auch muss die Post vom Handelsregister und vom Notar bereits vor letztendlicher Gründung der GmbH ankommen. Im Zweifel dürfte das kein strittiger Punkt sein. Bei Auslandsbezug wird meist auf den wirtschaftlichen, tatsächlichen Schwerpunkt abgestellt, so dass ein ausländischer, europäischer Firmensitz der GmbH nach Rechtsprechung des EuGH zwar möglich ist, aber nicht zwingend präjudizierend, welches Recht und Steuerrecht (Stichwort: Doppelbesteuerungsabkommen) anzuwenden ist.

Gegenstand der GmbH

Man versucht die anvisierte Tätigkeit ausreichend präszise, aber so vage wie möglich bzw. sinnvoll zu beschreiben. Denn je enger dieser Passus formuliert ist, desto eher ist eine kostenpflichtige Änderung des Vertrages bei späterer Umorientierung erforderlich.

Gesellschafter

Die Gesellschafter sind namentlich mit Anschrift zu listen.

Stammkapital und Einlagen

Es muss das Stammkapital angegeben werden. Das sind aktuell noch mindestens 25.000 Euro. Die im MoMiG geplante Absenkung auf nur 10.000 Euro wurde nicht beschlossen, so dass es bei 25.000 Euro bleibt.

Zudem muss aufgeschlüsselt werden, welcher Gesellschafter welchen Anteil davon übernimmt.

Generell müssen bei Gründung mindestens 50% der geplanten, kompletten Stammeinlage eingebracht sein.

Notarielle Beurkundung

Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden und von allen Gesellschaftern unterschrieben werden. Eine notariell beglaubigte Vollmacht erlaubt auch eine Vertretung bei Unterschriftsleistung.

Weitere mögliche Regelungen

Bedenken Sie, dass der Gesellschaftsvertrag die individuelle Situation abbilden soll. Generell übliche Regelungsinhalte eines Gesellschaftsvertrages können daher folgende sein:

  • geplante Dauer der Gesellschaft (bis auf unbestimmte Dauer)
  • Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer
  • Stimmverteilung
  • Beschlussfassung
  • Beirat
  • Gewinnverwendung und -Verteilung
  • Ausscheiden
  • Todesfall
  • Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot § 181 BGB
  • Schiedsgerichtsvereinbarung
  • Wettbewerbsverbote
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