Generell unterscheidet man zwischen Bareinlagen und Sacheinlagen.
Leistet man seinen Anteil in Geld, ist das eine Bareinlage. Bareinlagen müssen bei Gründung nur zu 25% erbracht werden.
Neben Geld kann man auch Sachen oder Recht mit Wert einbringen.
Sacheinlagen erfordern jedoch einen Sachgründungsbericht mit Belegen. Im Falle von Sacheinlagen ist deren Wert oft schwer bestimmbar. Daher müssen die Gesellschafter einen unterschriebenen Bericht vorlegen und darin die Bewertung der Sacheinlagen sorgfältig begründen. Das Registergericht muss sich daraus selbst ein Bild von der Wertigkeit machen können.
Keine Sacheinlagen - kein Sachgründungsbericht erforderlich.
Insgesamt müssen bei Gründung der GmbH 50% aller Einlagen geleistet worden sein. Auch müssen die Anteile durch 50 teilbar sowie größer als 100 Euro sein. Zudem darf das Kapital nicht belastet sein, muss der GmbH also frei zur Verfügung stehen.
Im Rahmen der GmbH-Reform (MoMiG) ist war in § 5 Abs. 1 GmbHG die Reduktion auf 10.000 Euro geplant.
Praxis wie Wissenschaft haben bereits lange diesen Schritt gefordert, da die bisherige Schwelle von 25.000 Euro zu hoch bemessen sei.
Auch ein europäischer Vergleich zeigt, dass die neuen 10.000 Euro Mindesteinlage angemessen sind.
Im aktuell vom Bundestag beschlossenen Werk ist diese Herabsetzung als unnötig bezeichnet und gestrichen. Aus Imagegründen soll es bei den jetzigen 25.000 Euro bleiben.
Kleinunternehmer und Existenzgründer sollen künftig leichter eine solide und haftungsbegrenzte Rechtsform wählen können. Zudem spiegelt sich der Wandel des Wirtschatfslebens darin: Über 85% aller Gründungen betreffen Dienstleistungen. Diese Unternehmungen sind regelmäßig auf deutlich weniger Start- und Haftkaiptal angewiesen als etwa produzierende Betriebe.
Ob das gute Image der GmbH dadruch einen Verlust hinnehmen muss, wird die Praxis zeigen. Dabei könnte die Sondervariante der GmbH, die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG (haftungsbeschränkt)) eine Rolle spielen. Als Sondervariante der GmbH reicht theoretisch 1 Euro Mindeststammkapital.
Deswegen besteht auch kein Bedarf mehr, dass nur ein Bruchteil bei Gründung geleistet werden muss, schließlich kann jeder den Betrag frei wählen. Auch die Teilbarkeitsregeln sollen zu gunsten eines Mindestbetrags von einem Euro entfallen.
Das MoMiG will nur eine Untergrenze ziehen und ansonsten deregulierend wirken. So hat jeder Gründer die Freiheit auch mehr Stammkapital als das Mindeststammkapital zu wählen. Gerade kapitalintensive Gesellschaften sind weiterhin gut beraten, über höhere Beträge nachzudenken. Denn diese Grenze dürfte gerade etwa bei der Frage der Kreditwürdigkeit eine wichtige Rolle spielen, wenn es um die erforderlichen Sicherheiten zur Absicherung geht.