Die meisten Leser dürften den elektronischen Bundesanzeiger (www.eBundesanzeiger.de) oder das elektronische Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) kennen. Grundsätzlich müssen Kapitalgesellschaften wie die GmbH dort ihren Jahresabschluss, teilweise mit Bilanz, GuV (Gewinn- und Verlustrechnung), Lagebericht usw. veröffentlichen. Das ist für Kunden, Konkurrenten, Mitbewerber, Kreditgeber usw. eine manchmal aufschlussreiche Informationsquelle. Auf der anderen Seite ist die Veröffentlichung des Jahresabschlusses der GmbH im elektronischen Bundesanzeiger eine lästige steuerrechtliche Pflicht, die man nicht unterschätzen sollte. Hier kann man leider viel falsch machen, aber bei Kenntnis der wichtigsten Infos und Tipps auch viel richtig.
Kurz: der Unternehmer ist verantwortlich und zuständig dafür, dass der Jahresabschluss der GmbH im eBundesanzeiger veröffentlicht wird. Kommt man dieser Pflicht nicht fristgerecht oder im erforderlichen Umfang nach, bekommt man ein Mahnschreiben (kostet knapp über 50 Euro), dann eine Androhung einer Geldstrafe bis 25.000 Euro, die dann auch ausgeprochen wird.
Grundsätzlich schützt die Veröffentlichung die Allgemeinheit, da ja eine Haftungsbeschränkung bei der GmbH besteht. Diesem Risiko soll durch die Veröffentlichung Rechnung getragen werden. Dadurch sind auch Gmbh & Co. KG, UG usw. zur Veröffentlichung in der Regel verpflichtet.
Daher ist es so wichtig, dass man das Thema Jahresabschluss und Bundesanzeiger bereits bei der GmbH Grüdnung kennt.
Vereinfacht kann man sagen, dass zwischen drei Größenordnungen unterschieden wird. Je größer (Umsatz, Mitarbeiter, usw.) die GmbH, desto umfangreicher und detaillierter sind die Veröffentlichungspflichten.
Kleine GmbHs (meist bis 250 Mitarbeiter, 19 Mio. Bilanzsumme) müssen beispielsweise keine (!) Gewinn- und Verlusrechnung (GuV) im Bundesanzeiger veröffentlichen. Auch ein Lagebericht muss nicht veröffentlicht werden. Auch darf man viele Positionen verdichten, also zusammenfassen. So muss man kein Eigenkapital (Jahresüberschluss, Gewinnvortrag) ausweisen, ein "Bilanzgewinn" reicht.
Daher sollte man genau wissen, wie wenig man veröffentlichen muss. Wer statt einer angepassten "Aufstellungsbilanz" mehr bis hin zu einer vollen "Offenlegungsbilanz" preis gibt, ist selbst schuld.
Die Regeln zum Jahresabschluss im Bundesanzeiger sind im Detail kompliziert.