Besteuerung GmbH-Gewinne: Tipps und Tricks, mit denen Sie aktiv Geld sparen!

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung genießt in Deutschland vor allem als typische Rechtsform mittelständischer Unternehmen ein gutes Ansehen. Als Gesellschaftsform ist sie besonders für Unternehmer interessant, die das Risiko ausschließen wollen, mit ihrem Privatvermögen haften zu müssen. Als juristische Person unterliegt die GmbH dabei verschiedenen Steuerpflichten. Mit die wichtigsten darunter sind die Körperschaft- und die Gewerbesteuer. Diese sind besonders relevant, wenn es um Gewinne und deren Ausschüttung geht.

Wie sie trotz Steuern das Maximum aus Ihren Gewinnen herausholen und ganz legale Steuertricks anwenden, um weniger zahlen zu müssen, erfahren Sie in dem folgenden Informationstext.

Was wird überhaupt versteuert?

In diesem Artikel soll es um die Besteuerung von Gewinnen einer GmbH gehen. Doch wie genau werden diese Gewinne ermittelt?

Zur Bestimmung der Gewinne bzw. des Einkommens einer GmbH dient die Bilanz. Da der Gewinn der Körperschaftsteuer gemäß § 7 KStG unterliegt, ist für eine korrekte Besteuerung die genaue Handelsbilanz notwendig, die mithilfe einer Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt wird. Einfach betrachtet werden dabei die Ausgaben von den Einnahmen abgezogen, um den verbleibenden Gewinn zu ermitteln.

  • Zur ausführlichen Erklärung und beispielhaften Beschreibung der Gewinnausschüttung in der GmbH lesen sie auch diesen Artikel.

Die Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer ist in Deutschland eine grundsätzliche Steuer auf das Einkommen von juristischen Personen und beträgt 15 % des zu versteuernden Gewinns bzw. Einkommens (zuzüglich Solidaritätsbeitrag). Dieses muss jährlich mithilfe der Körperschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Die Einnahmen aus der Körperschaftsteuer kommen schlussendlich je zur Hälfte dem Bund und den Ländern zugute.

Bei der Körperschaftsteuerpflicht wird zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden. Für inländische GmbHs ist diese Unterteilung jedoch nicht relevant – lediglich Unternehmen, die zwar in Deutschland Gewinne erzielen, aber weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung in der Bundesrepublik haben, sind beschränkt steuerpflichtig im Bezug auf die Körperschaftsteuer. Rechtsformen wie Kapitalgesellschaften (so auch die GmbH), Wirtschaftsgenossenschaften oder eingetragene Vereine sind unbeschränkt steuerpflichtig gemäß § 1 KStG.

Für gemeinnützige GmbHs gilt eine Ausnahme: gGmbHs sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird.

Gewinn auf dem Papier reduzieren – Steuer sparen

Die Körperschaftsteuer ist eine Ertragsteuer, sie richtet sich also nach dem Gewinn. Sollte ihr Gewinn kleiner sein, zahlen Sie auch weniger Körperschaftsteuer. Doch anstatt kleinere Gewinne einzufahren, können Sie durch einen kleinen Trick ihren Gewinn lediglich auf dem Papier schmälern, um so das zu versteuernde Einkommen zu reduzieren.

Dies geschieht durch den sog. Verlustvortrag. GmbHs sind dazu in der Lage, erlittene finanzielle Verluste bis zu einer Höchstgrenze von einer Million Euro ins Folgejahr vorzutragen, d.h. mit den dort entstandenen Gewinnen zu verrechnen. Das bietet sich an, wenn z.B. im nächsten Jahr hohe Gewinne zu erwarten sind. Übersteigt der Verlust die Obergrenze, können vom verbleibenden Gewinn noch 60% abgezogen werden.

Ein Beispiel:

Eine GmbH verzeichnet im Jahr 2017 Verluste in Höhe von 3 Mio. Euro. Da 2018 Gewinne in Höhe von 4 Mio. € zu erwarten sind, soll per Verlustvortrag Steuer gespart werden. Uneingeschränkt abziehbar ist ein Verlust von 1 Mio. €, sodass vom Gewinn 3 Mio. € übrig bleiben. Davon können noch einmal 60%, also 1,8 Mio. € abgezogen werden. Die Höhe des Verlustvortrags liegt also (1 Mio. € plus 1,8 Mio. €) bei 2,8 Mio. €. Statt 4 Mio. € muss die GmbH daher nur noch 1,2 Mio. € versteuern.

oder noch einmal in der Übersicht:

Zu erwartender Gewinn4,0 Mio. €
Davon direkt abziehbarer Verlust-1,0 Mio. €
60% vom Rest (3 Mio.) abziehbar-1,8 Mio. €
Zu versteuernder Restgewinn= 1,2 Mio. €

Wichtig: Verlustvortrag nur bei abgelehntem Verlustrücktrag

Diese Methode ist nur anwendbar, wenn der Verlustrücktrag abgelehnt wurde. Dabei werden – wie der Name sagt – erlittene Verluste nicht mit zukünftigen, sondern vergangenen Gewinnen verrechnet. Ggf. wird durch den so geänderten Steuerbescheid ein Teil der Körperschaftsteuer zurückerstattet. Das geschieht automatisch, solange die GmbH in der Körperschaftsteuererklärung nicht darauf verzichtet. Nur in diesem Fall kann dann ein Verlustvortrag geschehen.

Welche der beiden Optionen sinnvoller und ertragreicher ist, muss jedes Unternehmen für sich selbst berechnen und entscheiden. Hauptkriterium dabei ist natürlich, wann welche Gewinne oder Verluste erzielt wurden: Sind hohe Gewinne zu erwarten, ist ein Verlustvortrag sinnvoll, bei einer schlechteren Zukunftsaussicht aber guten Gewinnen in der Vergangenheit würde eher auf den Verlustrücktrag zurückgegriffen werden.

Steuern nach der Gewinnausschüttung

Die Körperschaftsteuer entscheidet maßgebend über die Höhe des Gewinns, der ausgeschüttet wird, da eine Gewinnausschüttung erst nach Abführen der Steuer erfolgt.

Welche Steuern nach der Ausschüttung anfallen und subjektiv einzelne Personen in der GmbH betreffen, entscheidet sich grundlegend danach, was mit dem Gewinn geschehen soll. Aus dem Artikel über die Gewinnausschüttung erinnern wir uns, dass es generell drei Möglichkeiten zur Verwendung des Gewinns gibt:

  1. Offene Gewinnausschüttung an die Gesellschafter

  2. Gewinnvortrag für das nächste Geschäftsjahr (Pendant zum Verlustvortrag, sinnvoll bei zu erwartenden Verlusten)

  3. Einstellung als Gewinnrücklage (Zuführen zum Eigenkapital der GmbH, z.B. für Investitionen o.ä.)

Steuern bei der Gewinnausschüttung

Was mit dem Gewinn geschieht, beschließt die Gesellschafterversammlung. Entscheidet diese sich für eine offene Ausschüttung des Gewinns, wird dieser i.d.R. proportional zu der Höhe der Geschäftsanteile der Gesellschafter verteilt. Hier fällt eine besondere Steuer an: Die Kapitalertragsteuer. Sie existiert neben der normalen Lohnsteuer der Arbeitnehmer für Gewinnausschüttungen und hat essentiell zum Ziel, Steuerhinterziehung zu erschweren, indem sie Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig macht, wenn Gelder aus Betriebsvermögen an die Gesellschafter fließen (dazu § 44 Einkommensteuergesetz). Diese Steuer wird auch Abgeltungssteuer genannt.

  • Die Höhe der Kapitalertragsteuer beträgt 25%, von diesen kommen noch einmal 5,5% Solidaritätszuschlag und 8-9% Kirchensteuer dazu. Die Gesamtsteuerlast beträgt also ca. 26,4% für Personen außerhalb und ca. 28,5% für Personen innerhalb der Kirche.

Gesellschafter, die Arbeitnehmer sind, profitieren vom Arbeitnehmerfreibetrag bei der Gewinnausschüttung. Dieser beträgt 801 € für unverheiratete und 1.602 € für verheiratete Arbeitnehmer und wird von der GmbH durch einen Freistellungsauftrag ermöglicht.

Alternative: Teileinkünfteverfahren

Eine Alternative zur Kapitalertragsteuer ist das Teileinkünfteverfahren, mit dem Sie oft zusätzlich Steuern sparen können.

  • Voraussetzung dafür ist eine Beteiligung als Gesellschafter von mindestens 25% an der GmbH. Ist ein Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer, reicht bereits 1%.

Das Teileinkünfteverfahren muss beim Finanzamt gesondert beantragt werden. Durch dieses wird die Gewinnausschüttung nicht mit der Kapitalertragsteuer belastet, sondern mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Empfängers. Das Finanzamt besteuert nur 60 Prozent, der restliche Anteil ist steuerbefreit. Im Teileinkünfteverfahren können außerdem Werbekosten berücksichtigt werden, woraus sich oft weitere Einsparungen ergeben.

Expertentipp:

Sind Sie sich nicht sicher, ob eine Versteuerung über die Kapitalertragsteuer oder das Teileinkünfteverfahren sinnvoller bzw. sparsamer ist, können Sie beim Finanzamt die sogenannte „Günstigerprüfung“ in Auftrag geben. Hierbei ermittelt das Finanzamt für sie, welche Variante finanziell besser geeignet ist und wendet die entsprechende Besteuerung an.

Beispielrechnung

Das folgende Beispiel hilft Ihnen, Unterschiede zwischen den beiden Verfahren zu verstehen.

Zwei Gesellschafter einer GmbH erhalten eine Gewinnausschüttung von jeweils 50.000 Euro. Gesellschafter A ist unverheiratet und kann den Sparerpauschbetrag für sich nutzen. Er versteuert den Gewinn mit der KapitalertragssteuerGesellschafter B nutzt das Teileinkünfteverfahren. Sein privater Einkommensteuersatz liegt bei 40 Prozent. Er plant außerdem, 3.000 Euro Zinsen als Werbungskosten abzusetzen.

Gesellschafter A:

Kapitalertragsteuer                  

Gesellschafter B:

Teileinkünfteverfahren

Ausschüttung50.000 €50.000 €
zu versteuernder Anteil50.000 €30.000 €
Sparerpauschbetrag-801 €
Werbungskosten3.000 €
davon absetzbar-1.800 €
zu versteuernder Betrag   49.199 €28.200 €
Steuersatz26,375 %40 %
Steuerlast12.976,23 €11.280 €

In diesem Fall hat jeder Gesellschafter das für ihn sinnvollere Verfahren angewendet. Für sich persönlich müssen Sie natürlich entscheiden, welches lohnender ist. Zu beachten ist auch, dass nicht jedes Jahr zwischen den beiden Alternativen hin- und hergewechselt werden kann. Die Regel ist die Besteuerung mit der Kapitalertragsteuer. Sollten Sie das Teileinkünfteverfahren beantragen, wird dieses so lange angewendet, bis Sie den Antrag widerrufen.

Alternative zur Ausschüttung: Gehaltserhöhung

Eine Alternative zur Gewinnausschüttung kann die Gehaltserhöhung des Geschäftsführers sein.

Es stellt sich die Frage, ob die GmbH durch hohe Lohnaufwendungen für den Gesellschafter-Geschäftsführer ihren Gewinn mindern sollen oder ob es steuerlich günstiger ist, den Gewinn möglichst hoch zu halten, um ihn dann bei der GmbH zu versteuern und auf etwaige Ausschüttungen Kapitalertragsteuer zu zahlen bzw. das Teileinkünfteverfahren anzuwenden.

Das folgende Rechenbeispiel soll helfen, die steuerlich günstigste Variante herauszufinden. Dabei gehen wir von einem Gewinn vor Steuern von 50.000€ und einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 410% (wie in der Stadt Berlin) aus; als Einkommensteuersatz des Gesellschafter-Geschäftsführers soll hier der aktuelle Spitzensteuersatz von 42% dienen.

Variante 1: Gewinnausschüttung durch die GmbH

Diese Variante ist in der Berechnung die kompliziertere von beiden. Zunächst wird der Gewinn der GmbH dabei Körperschaft- und Gewerbesteuer unterworfen:

Gewinn vor Steuern

50.000 €

Körperschaftssteuer (15% zzgl. Solidaritätsbeitrag)

-7.912 €

Gewerbesteuer (Messzahl 3,5%; Hebesatz 410%)

-7175 €

Gewinn nach Steuern

34.913 €

Danach kann der Gewinn wie im obigen Beispiel ausgeschüttet werden. Je nachdem, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer in diesem Beispiel den Gewinn durch die Kapitalertragsteuer bzw. Abgeltungssteuer oder durch das Teileinkünfteverfahren versteuern will, ergeben sich unterschiedliche Nettobeträge:

 Variante A

Kapitalertragsteuer       

Variante B:

Teileinkünfteverfahren

Ausschüttung

34.913 €

34.913 €

zu versteuernder Anteil

34.913 €

20.948 €

Sparerpauschbetrag

-801 €

zu versteuernder Betrag   

34.112 €

20.948 €

Steuersatz

26,375 %

42 %

Steuerlast

8.997 €

8.798 €

Nettosumme

25.916 €

26.115 €

Variante 2: Erhöhung und Versteuerung des Gehalts

Alternative zur Gewinnausschüttung ist eine Gehaltserhöhung in entsprechender Höhe. Dieses muss nur mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Empfängers versteuert werden.

Gehaltssumme

50.000 €

Einkommensteuer (42 %)

-21.000 €

Nettosumme

29.000

In diesem Beispiel ist es steuerlich sinnvoller, den Gewinn in Form einer Gehaltserhöhung zukommen zu lassen. Noch vorteilhafter ist die Gehaltserhöhung, wenn Sie einen niedrigeren Einkommensteuersatz haben oder in Ihrer Stadt ein höherer Gewerbesteuer-Hebesatz vorliegt.

Bis zu einer individuell variierenden Grenze, ab der Finanzämter eine versteckte Gewinnausschüttung unterstellen könnten, lohnt es in der Praxis daher häufig, auf eine „offizielle“ Gewinnausschüttung zu verzichten und stattdessen das Gehalt des oder der Beteiligten zu erhöhen.

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