Gesellschaftsvertrag GmbH & Co. KG: Mustervorlage gratis verfügbar!

Die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) ist per Definition eine KG unterscheidet sich in ihrem Wesen grundlegend von dem der GmbH. Das geht schon aus den zahlreichen Differenzen zwischen ihrem Dasein als Personengesellschaft (KG) und Kapitalgesellschaft (GmbH) hervor.

Eine GmbH & Co. KG kann für Gründer neben der GmbH aber aus verschiedenen Gründen interessant sein und ist in der Praxis besonders im deutschen Mittelstand sehr häufig anzutreffen.

Besonderheit bei der Gründung einer GmbH & Co. KG ist, dass Sie essentiell zwei Verträge benötigen – einen für die Komplementär-GmbH und einen weiteren für die gesamte GmbH & Co. KG

Wir bieten Ihnen hier kostenlos einen Mustervertrag an, den Sie nach belieben umgestalten und verwenden können! Sie können entweder das untenstehende Muster kopieren oder hier herunterladen.

Zur Gründung der GmbH & Co. KG einschließlich aller ihrer Besonderheiten empfehlen wir auch diesen Artikel.

Ihr Vertrag:

Muster: Gesellschaftsvertrag GmbH & Co. KG

 

1. Firma

Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft unter dem Namen

(…) GmbH & Co. KG (Im Folgenden betitelt als „Gesellschaft“)

 

 2. Sitz

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in (…).

 

 3. Gegenstand des Unternehmens

  1. Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist [Beschreibung Unternehmensgegenstand].
  2. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu betreiben und Maßnahmen vorzunehmen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens gemäß Abs. 1 zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie darf im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten und schließen, Tochtergesellschaften gründen und gleichwertige oder ähnliche Unternehmen erwerben, pachten, sich daran beteiligen oder ihre Vertretung oder Geschäftsführung übernehmen.

 

4. Gesellschafter, Gesellschaftskapital

  1. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die im Handelsregister des Amtsgerichts […] unter HRB […] eingetragene [Firma] GmbH mit dem Sitz in [Ort] (nachfolgend „Komplementärin“). Die Komplementärin hält keinen Kapitalanteil der Gesellschaft; sie ist zur Erbringung einer Einlage weder berechtigt noch verpflichtet.
  2. Das Kommanditkapital der Gesellschaft beläuft sich auf insgesamt EUR [Summe aller Kommanditeinlagen] (in Worten: EUR […]). Hieran sind folgende Kommanditisten mit den nachfolgend jeweils bezeichneten Kommanditeinlagen beteiligt:
    • Herr/ Frau [Name], wohnhaft in [Privatanschrift] mit einer Kommanditeinlage von EUR [Betrag] (in Worten: […])
    • [Entsprechend für jeden weiteren Kommanditisten]
  3. Die Kommanditeinlagen sind fest und bilden das Kommanditkapital der Gesellschaft.
  4. Die Kommanditeinlagen sind als Haftsummen der Kommanditisten in das Handelsregister einzutragen.
  5. Jeder Kommanditist soll stets in dem Verhältnis, in dem er am Kommanditkapital der Gesellschaft beteiligt ist, auch am Stammkapital der Komplementärin beteiligt sein. Jeder Kommanditist verpflichtet sich, sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber jedem einzelnen Gesellschafter stets alles seinerseits zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung dieses Beteiligungsverhältnisses Erforderliche zu tun.

 

5. Gesellschafterkonten

  1. Für jeden Kommanditisten werden ein Kapitalkonto I, ein Kapitalkonto II, ein Rücklagenkonto und ein Verlustsonderkonto geführt.
  2. Auf dem Kapitalkonto I wird der feste Kapitalanteil der Gesellschafter gebucht. Das Kapitalkonto I ist unverzinslich.
  3. Auf dem Kapitalkonto II werden die den Gesellschaftern nach Maßgabe dieses Gesellschaftsvertrages zustehenden entnahmefähigen Gewinnanteile, Entnahmen, Zinsen, Tätigkeits- und andere Vergütungen sowie der sonstige Zahlungsverkehr zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft gebucht. Das Kapitalkonto II ist im Soll und Haben nach der Staffelmethode mit […] % p.a. [über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB] zu verzinsen. Die Zinsen gelten im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand bzw. als Ertrag.
  4. Auf dem Rücklagenkonto werden die den Gesellschaftern nach den Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages jeweils zuzurechnenden Rücklagen gebucht. Die Rücklagenkonten sind unverzinslich. Die Gesellschafter können mit einer Mehrheit von […] beschließen, dass ein Guthaben auf den Rücklagenkonten ganz oder teilweise auf die Kapitalkonten II im Verhältnis der Kapitalanteile der Gesellschafter umgebucht wird.
  5. Die den Gesellschafter zuzurechnenden Verluste werden [, soweit sie nicht nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages gegen Rücklagen zu buchen sind,] auf Verlustsonderkonten gebucht. Verlustsonderkonten sind unverzinslich. Solange Verluste auf Verlustsonderkonten gebucht sind, sind auf die Gesellschafter entfallende entnahmefähige Gewinnanteile nicht dem Kapitalkonto II, sondern dem Verlustsonderkonto zuzuschreiben.

 

6. Dauer der Gesellschaft

Die Gesellschaft ist für eine unbestimmte Zeit errichtet.

 

7. Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit dem Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und endet mit dem darauffolgenden 31. Dezember.

 

8. Geschäftsführung, Vertretung 

  1. Die Komplementärin ist zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet.
  2. Die Komplementärin ist verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz, mit diesem Gesellschaftsvertrag, sowie mit den Beschlüssen der Gesellschafter zu führen.
  3. Die Komplementärin bedarf für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen sowie für solche Geschäfte, für die die Gesellschafterversammlung allgemein oder im Einzelfall beschlossen hat, dass sie der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen, der vorherigen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung.
  4. Die Gesellschafterversammlung kann weitere Handlungen und Rechtsgeschäfte bestimmen, die nur mit ihrer Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
  5. Die Gesellschafterversammlung kann die Komplementärin und/oder ihre Organe allgemein oder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

9. Haftungsentschädigung der Komplementärin, Anspruch auf Ersatz von Ausgaben und Aufwendungen für die Geschäftsführung.

  1. Die Komplementärin hat Anspruch auf eine Entschädigung für die Übernahme der persönlichen Haftung. Die Entschädigung beträgt für jedes Geschäftsjahr der Gesellschaft […] % des Stammkapitals, das die Komplementärin zu Beginn des Geschäftsjahres aufweist. Die Summe ist jeweils zahlbar zum […] eines jeden Jahres.
  2. Die Komplementärin kann von der Gesellschaft sämtliche ihr für die Geschäftsführung entstandenen Ausgaben und Aufwendungen erstattet verlangen. Als Ausgaben und Aufwendungen gelten:
    • Wenn die Komplementärin ausschließlich für die Gesellschaft tätig ist, alle betrieblichen Ausgaben und Aufwendungen der Komplementärin, einschließlich der Bezüge ihrer Geschäftsführer, oder
    • wenn die Komplementärin auch noch andere Tätigkeiten ausübt, der Teil ihrer Ausgabe und Aufwendungen, der auf die betriebliche Tätigkeit für die Gesellschaft entfällt.
  3. Die Komplementärin hat über ihre Ausgaben und Aufwendungen Rechnungen vorzulegen. Auf Verlangen der Komplementärin hat die Gesellschaft einen angemessenen Vorschuss zu leisten.

 

10. Gesellschafterversammlung

  1. Gesellschafterversammlungen werden durch die Komplementärin, vertreten durch einen ihrer Geschäftsführer, einberufen. Die Komplementärin ist verpflichtet, auf Verlangen von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile mindestens ein Zehntel des Stammkapitals darstellen, unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Gesellschafterversammlungen können zeitgleich mit einer Gesellschafterversammlung der Komplementärin stattfinden.
  2. Die Einberufung erfolgt mittels eines eingeschriebenen Briefes unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens […] Wochen; bei Eilbedürftigkeit kann die Frist bis auf eine Woche verkürzt werden. Für die Fristberechnung werden der Tag der Aufgabe zur Post und der Tag der Gesellschafterversammlung nicht mitgezählt.
  3. Die Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft statt. Mit Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter kann die Gesellschafterversammlung auch an jedem anderen Ort in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden. Mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter kann die Gesellschafterversammlung auch an einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland stattfinden.
  4. Ein Gesellschafter kann in der Gesellschafterversammlung nur durch einen anderen Gesellschafter oder durch einen Bevollmächtigten vertreten werden, der Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt oder Steuerberater ist. Der Bevollmächtigte hat zu Beginn der Gesellschafterversammlung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, in der Gesellschafterversammlung zu seiner Beratung einen beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten hinzuzuziehen.
  5. Die Geschäftsführer der Komplementärin sind auf Beschluss der Kommanditisten verpflichtet, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen.
  6. Die Gesellschafterversammlung wählt vor Eintritt in die Tagesordnung unter Leitung des an Lebensjahren ältesten anwesenden Gesellschafters mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Versammlungsleiter. Erhält keiner der Gesellschafter die erforderliche Mehrheit, wird die Gesellschafterversammlung von dem anwesenden Gesellschafter mit der höchsten Beteiligung, bei Beteiligungsgleichheit von dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Gesellschafter geleitet.
  7. Soweit über die Verhandlungen der Gesellschafterversammlung keine notarielle Niederschrift aufgenommen wird, ist über den Verlauf der Versammlung zu Beweiszwecken ein Protokoll anzufertigen, in dem insbesondere Ort und Tag der Versammlung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, die Feststellung des Versammlungsleiters über die Förmlichkeiten der Ladung und die Beschlussfähigkeit, alle Anträge, Ergebnisse der Abstimmungen sowie die gefassten Beschlüsse anzugeben sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Jedem Kommanditisten ist innerhalb von [Zeitraum] nach der Gesellschafterversammlung eine Abschrift des Protokolls zuzustellen.

 

11. Gesellschafterbeschlüsse

  1. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen sind und mindestens […] % des Kommanditkapitals anwesend oder ordnungsgemäß vertreten ist. Ist eine Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung mit der gleichen Tagesordnung in Übereinstimmung mit der Ziffer 10. einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf das in Satz 1 genannte Quorum beschlussfähig, wenn hierauf in der Einberufung hingewiesen worden ist.
  2. Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder dieser Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit vorsehen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
  3. Abgestimmt wird nach Gesellschaftsanteilen Je [Anzahl] Euro eines Kapitalanteils gewähren eine Stimme. Die Komplementärin ist vom Stimmrecht ausgeschlossen.
  4. Die folgenden Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen:
    • Änderungen des Gesellschaftsvertrages,
    • Beschlussfassung über den Ausschluss eines Gesellschafters nach Ziffer 14.,
    • Feststellung des Jahresabschlusses und Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses,
    • Liquidation der Gesellschaft.
  5. Soweit dieser Gesellschaftsvertrag oder zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht etwas anderes vorschreiben, ist ein Gesellschafter nur dann, aber auch immer dann, von der Stimmabgabe ausgeschlossen, wenn darüber Beschluss zu fassen ist, ob
  • er zu entlassen oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist,
  • die Gesellschaft einen Anspruch gegen ihn geltend machen soll,
  • ein Rechtsgeschäft ihm gegenüber vorgenommen werden soll,
  • ein Rechtsstreit ihm gegenüber eingeleitet werden soll.
  1. Der Versammlungsleiter hat nach jeder Beschlussfassung das Ergebnis festzustellen, den Beschluss zu verkünden und dies im Versammlungsprotokoll festzuhalten.
  2. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, können im Einverständnis aller Gesellschafter Beschlüsse auch ohne Einhaltung der gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Vorschriften für die Einberufung und Abhaltung von Gesellschafterversammlungen gefasst werden. Gesellschafterbeschlüsse können auch im Übrigen außerhalb von Gesellschafterversammlungen und in jeder beliebigen Form, auch im Wege jeder Art von Telekommunikation, mittels E-Mail und auch in gemischter Form gefasst werden. Enthalten sich Gesellschafter in diesem Fall ausdrücklich der Stimme oder nehmen sie an der Abstimmung nicht teil, so gelten ihre Stimmen für die Feststellung des Beschlussergebnisses als nicht abgegebene Stimmen. Die Teilnahme an der Beschlussfassung gilt stets als Einverständnis mit der gewählten Beschlussform. Außerhalb einer Gesellschafterversammlung gefasste Beschlüsse sind in einem Protokoll schriftlich niederzulegen, für das Ziffer 10.7 entsprechend gilt mit der Maßgabe, dass das Protokoll bei Fehlen eines Versammlungsleiters von dem an der Beschlussfassung teilnehmenden Gesellschafter mit der höchsten Beteiligung, bei Beteiligungsgleichheit von dem an Lebensjahren ältesten an der Beschlussfassung teilnehmenden Gesellschafter oder einem von diesem bestimmten an der Beschlussfassung teilnehmenden Gesellschafter zu unterzeichnen ist und die Art und Weise der einzelnen Stimmabgaben wiedergegeben wird.
  3. Gesellschafterbeschlüsse könne nur innerhalb eines Monats nach Zugang des Protokolls angefochten werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten etwaige Beschlussmängel als geheilt. Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten.

 

12. Veräußerung von Geschäftsanteilen

  1. Veräußerungen eines Gesellschaftsanteils bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Das gilt auch für die Einräumung oder Änderung eines Nießbrauchs oder einer Unterbeteiligung sowie für die Begründung oder Änderung von Treuhandverhältnissen.
  2. Die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils oder Teilen davon ist außerdem nur wirksam, wenn der Erwerber zugleich einen entsprechenden Geschäftsanteil an der Komplementärin erwirbt oder schon besitzt. Der gleichzeitigen Übertragung des Geschäftsanteils an der Komplementärin bedarf es insoweit nicht, als die Veräußerung des Gesellschaftsanteils zur Herstellung der verhältnismäßig gleichen Beteiligung des Erwerbers und/oder des Veräußerers an der Komplementärin und der Gesellschaft geschieht.

 

13. Andienungsverpflichtung, Vorkaufsrecht

  1. Beabsichtigt ein Gesellschafter, seinen Geschäftsanteil zu veräußern und ist der Erwerber zum Zeitpunkt der Veräußerung noch nicht Gesellschafter, so ist der Geschäftsanteil zunächst den übrigen Gesellschaftern nach Maßgabe von Abs. 2 anzudienen; kommt ein Erwerb nach Abs. 2 nicht zustande, so haben die Gesellschafter ein Vorkaufsrecht nach Maßgabe von Abs. 3. Das gilt nicht, falls die Veräußerung zur Herstellung der verhältnismäßig gleichen Beteiligung des Erwerbers und/oder des Veräußerers an der Komplementärin und an der Gesellschaft geschieht.
  2. Der veräußerungswillige Gesellschafter muss den zur Veräußerung stehenden Gesellschaftsanteil allen anderen Gesellschaftern anbieten.
    • Das Angebot muss schriftlich unterbreitet werden. Das Angebot muss den Gesellschaftsanteil, den Kaufpreis für den Gesellschaftsanteil, alle übrigen Veräußerungsbedingungen und Angaben darüber enthalten, ob und inwieweit der Gesellschaftsanteil lastenfrei ist.
    • Jeder Gesellschafter kann das Angebot nur insgesamt und nur innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen nach Zugang des Angebots annehmen.
    • Nehmen alle Gesellschafter das Angebot an, so erwerben sie von dem angebotenen Gesellschaftsanteil einen Teilgesellschaftsanteil in dem Verhältnis, in dem sie am Kommanditkapital der Gesellschaft beteiligt sind. Nehmen mehr als ein Gesellschafter, aber nicht alle Gesellschafter das Angebot an, so erwerben die erwerbswilligen Gesellschafter – vorbehaltlich einer anderweitigen einvernehmlichen Verständigung der erwerbswilligen Gesellschafter untereinander – den angebotenen Teil in dem Verhältnis, in dem ihr Gesellschaftsanteil zur Summe der Gesellschaftsanteile der erwerbswilligen Gesellschafter steht. Falls Spitzenbeträge entstehen, fallen diese dem erwerbswilligen Gesellschafter mit dem geringsten Geschäftsanteil zu.
    • Die Annahme des Angebots ist schriftlich gegenüber dem veräußerungswilligen Gesellschafter zu erklären. Der veräußerungswillige Gesellschafter teilt allen Gesellschaftern spätestens drei Wochen nach Absendung seines Angebots schriftlich mit, welche Angebote der übrigen Gesellschafter ihn wann erreicht haben und welchem oder welchen Gesellschaftern der von ihm angebotene Gesellschaftsanteil (ggf. in welchem Verhältnis) zu übertragen ist. Der Verkauf und die Abtretung der Beteiligung haben innerhalb von zwei weiteren Wochen nach Zugang der im vorstehenden Satz bezeichneten Mitteilung des veräußerungswilligen Gesellschafters zu erfolgen.
  3. Wird der angebotene Gesellschaftsanteil nicht oder nicht fristgerecht nach Maßgabe von Abs. 2 übertragen, so ist der veräußerungswillige Gesellschafter berechtigt, den angebotenen Gesellschaftsanteil ohne Berücksichtigung von Abs. 2 zu veräußern. In diesem Fall steht jedoch allen anderen Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht zu. Für die Ausübung dieses Vorverkaufsrechts gilt Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der schriftlichen Bekanntgabe der Veräußerungsabsicht eine Abschrift des notariellen Kaufvertrags an die übrigen Gesellschafter und die Gesellschaft zu übersenden ist.
  4. Wird ein Gesellschaftsanteil nach Maßgabe von Abs. 2 oder Abs. 3 übertragen, so gilt die nach diesem Gesellschaftsvertrag erforderliche Zustimmung zur Anteilsübertragung erteilt.
  5. Die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils oder eines Teils davon ist ohne Einhaltung des Verfahrens nach dieser Ziffer 13. Zulässig, falls alle Gesellschafter zugestimmt haben.

 

14. Ausschluss eines Gesellschafters

  1. Die Gesellschafterversammlung kann beschließen, einen Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen, wenn in dessen Person ein die Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der betroffene Gesellschafter die ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Verpflichtungen nachhaltig gröblich verletzt und diese Verletzung nach Abmahnung durch die Gesellschaft nicht unverzüglich beendet.
  2. Bei der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung hat der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht. Nach Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung teilt deren Vorsitzender, im Verhinderungsfall die Geschäftsführung, dem betroffenen Gesellschafter die Ausschließung mit.
  3. Die Ausschließung wird mit Zugang der Ausschließungserklärung bei dem betroffenen Gesellschafter wirksam.

 

15. Abfindung

Im Fall der Ziffer 14. erhält der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung. Die Abfindung entspricht dem Verkehrswert des Geschäftsanteils und wird mit Zugang des Ausschlussbeschlusses fällig.

 

16. Jahresabschluss und Ergebnisverteilung

  1. Die Komplementärin hat innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen nach Maßgabe der für die Gesellschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen den Jahresabschluss aufzustellen, und, soweit eine Prüfung gesetzlich vorgeschrieben ist, den Abschlussprüfern zur Prüfung vorzulegen.
  2. Unverzüglich nach Fertigstellung des Jahresabschlusses und nach Vorlage des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers hat die Komplementärin den Jahresabschluss den Gesellschaftern gemeinsam mit einem Vorschlag zur Gewinnverwendung vorzulegen.
  3. An Gewinn und Verlust der Gesellschaft nehmen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalanteile teil.
  4. Die Komplementärin nimmt am Ergebnis der Gesellschaft nicht teil.

 

17. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Gesellschaftsvertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine solche wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck und der wirtschaftlichen Absicht der unwirksamen Bestimmung bestmöglich entspricht. Im Fall einer Lücke ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die die Gesellschafter vernünftigerweise untereinander vereinbart hätten, wenn die fehlende Bestimmung von vornherein vereinbart worden wäre.

 

Anmerkung zur Verwendung:
Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen. Vor einer Übernahme des unveränderten Inhaltes muss daher im eigenen Interesse genau überlegt werden, ob und in welchen Teilen gegebenenfalls eine Anpassung an die konkret zu regelnde Situation und die Rechtsentwicklung erforderlich ist. Auf diesen Vorgang haben weder www.gmbh-guide.de noch der Ersteller dieses Mustervertrages einen Einfluss; es wird daher keinerlei Haftung für Auswirkungen auf die Rechtspositionen der Parteien übernommen. Sollten Sie einen speziell auf Ihre Situation maßgeschneiderten Vertrag wünschen, ist fachanwaltlicher Rechtsbeistand zu empfehlen.

Vorlage nach: Natterer, in: Hamann/Sigle, Vertragsbuch Gesellschaftsrecht – Gestaltung, Finanzierung, Internationalisierung, Mergers & Aquisitions und Nachfolge, 2. Auflage, München 2012

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