Die Kommanditgesellschaft (KG) ist neben der GmbH eine besonders im Mittelstand häufig anzutreffende Rechtsform. Jedoch unterscheidet sie sich als Personengesellschaft in weiten Teilen von der GmbH, welche eine Kapitalgesellschaft ist.
Doch auch in der KG werden hin und wieder erwirtschaftete Gewinne verteilt. Dies geschieht aber unter anderen Gesichtspunkten und durch ein anderes Verfahren als bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
In diesem Artikel finden Sie Antworten auf das „Wie“ der Gewinnverteilung in der KG. Auch erklären wir, was passiert, sollten Verluste erlitten werden.
Zur allgemeinen Übersicht über die Rechtsform der Kommanditgesellschaft empfehlen wir übrigens diesen Artikel.
Im Bezug auf die Verteilung von Gewinnen in der KG gibt es in den §§ 121 und 168 des HGB handelsrechtliche Regelungen, die das Verhältnis der Gewinnberechtigten zueinander berücksichtigen und genaue Anhaltspunkte für die Verteilung von Einkommen bieten.
Diese können bei der KG-Gewinnverteilung zum Einsatz kommen, das ist jedoch keine Pflicht. So lassen sich im Gesellschaftsvertrag auch ganz andere, vom Gesetz abweichende Regelungen und Absprachen treffen, sodass es essentiell zwei Herangehensweisen an die Gewinnverteilung gibt:
Sind bezüglich der Gewinnverteilung im Voraus Absprachen getroffen worden, ist die genaue Aufteilung oftmals unkomplizierter zu bestimmen. In der Kommanditgesellschaft kann die Verteilung von Gewinnen und Verlusten völlig frei verhandelt werden. Als Orientierung wird dabei oft die Höhe der Kapitaleinlage, die ein Komplementär oder Kommanditist eingebracht hat, herangezogen, dies ist jedoch optional.
Pflicht zum Erhalt von Gewinn ist lediglich die Beteiligung an der Gesellschaft. Die Einlagenhöhe unterliegt dabei keinerlei gesetzlichen Regelungen; ein Anteilseigner mit lediglich einem symbolischen Euro könnte daher theoretisch auch in zweistelliger Prozenthöhe am Gewinn beteiligt werden.
Sind im Gesellschaftsvertrag der Komplementärgesellschaft keine individuellen Absprachen getroffen worden, greifen die Regelungen des Handelsgesetzbuchs. Man spricht in diesem Kontext auch von dispositivem bzw. abdingbarem Recht, welches nur Anwendung findet, falls keine Individualabreden zwischen den betroffenen Parteien getroffen wurden.
Die o. g. Normen des HGB sehen vor, dass Gewinn und Verlust generell angemessen zu verteilen sind, also mit der Höhe der Einlage als Hauptaugenmerk. Insofern ähnelt die Gewinnausschüttung der KG derjenigen bei der GmbH, da auch dort die Höhe der Geschäftsanteile den Anteil am Gewinn indiziert.
Unterschiede finden sich dennoch einige:
Ist der Gewinn der KG festgelegt, so werden zunächst die Kapitaleinlagen der Komplementäre und Kommanditisten mit 4% verzinst. Das bedeutet, dass die Gesellschafter schon einmal einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung in Höhe von 4% ihrer Einlage haben.
Diese Zinssumme wird vom Gewinn abgezogen. Auch das Gehalt wird substrahiert, welches der Komplementär als Geschäftsführer erhält. Anders als in der GmbH wird dieses nicht schon zuvor als Ausgabe bzw. Aufwendung verrechnet, sondern aus dem Gewinn entnommen.
Im dritten Schritt wird der restliche Gewinn – sofern noch Geld übrig ist – angemessen an die Gesellschafter verteilt. Hierbei spielt erneut die Höhe der Einlage eine Rolle, da das Ausmaß des Gewinnausschüttungsanspruches proportional mit der prozentualen Höhe der Beteiligung an der Summe der Kapitaleinlagen steigt.
Dieses Verfahren ist gerade auf den ersten Blick relativ komplex. Zum besseren Verständnis soll das folgende Beispiel zur KG-Gewinnverteilung herhalten:
Eine Kommanditgesellschaft erwirtschaftet einen Gewinn von 160.000€, der am Ende des Geschäftsjahres verteilt werden soll. Es gibt drei Ausschüttungsberechtigte:
Zunächst werden die Kapitaleinlagen mit 4% verzinst, um einen ersten Anspruch auf Gewinn zu errechnen:
Übrig bleiben vom Gewinn von 160.000€ – 16.000€ – 12.000€ – 4.000€ = 128.000€.
Als nächstes werden von diesen 128.000€ die Gehälter für Herrn und Frau A abgezogen: 128.000€ – (2 • 42.000€ Gehalt) = 44.000€ restlicher Gewinn
Dieser restliche Gewinn von 44.000€ wird entsprechend der Anteile an der Summe der Einlagen verteilt:
Zum Schluss werden für die Ermittlung des persönlichen Gesamtgewinns die Verzinsung, Gehälter und der Restanteil addiert.
In der Kommanditgesellschaft werden erlittene Verluste ebenso wie die Gewinne verteilt. Es werden zunächst 4% der Einlage verrechnet und der restliche Verlust nach Anteil der Einlagen aufgeteilt.
Unterschied zur Gewinnausschüttung ist hierbei jedoch, dass die Kommanditisten maximal in Höhe ihrer Einlage für Verluste aufkommen müssen; darüber hinausgehende Verluste werden mit kommenden Gewinnen verrechnet. Für den Komplementär, dessen Haftung unbeschränkt ist, gilt das nicht: Er muss zur Not auch mit privatem Vermögen für seinen Verlustanteil aufkommen.
Diese unbegrenzte Haftung des Komplementärs ist der Grund, warum häufig statt einem Menschen eine GmbH an der Stelle des Komplementärs eingesetzt wird, sodass aus der KG eine GmbH & Co. KG wird. Lesen Sie alles über diese besondere Mischung zweier Rechtsformen in diesem Artikel.