Neben der normalen GmbH ist die GmbH & Co. KG die im deutschen Mittelstand am häufigsten anzutreffende Rechtsform. Sie bietet für Gründer und angehende sowie erfahrene Unternehmer viele Vorteile – so vereint sie als Mischform zweier Gesellschaftsformen etwa die limitierte Haftung einer Kapitalgesellschaft mit den Steuervorteilen bei Gewinnausschüttungen einer Personengesellschaft.
Doch was habe ich im Haftungsfall zu beachten? Wer haftet wie in einer GmbH & Co. KG?
Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie im folgenden Informationsartikel. Zur ausführlichen Übersicht über die Rechtsform der GmbH & Co. KG empfehlen wir zudem diesen Artikel.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Compagnie Kommanditgesellschaft – abgekürzt GmbH & Co. KG – ist per Definition eine Kommanditgesellschaft (KG). Ihre Besonderheit liegt in der Verbindung mit einer GmbH.
Tatsächlich ist die GmbH & Co. KG eine Mischform aus GmbH und KG. Anstelle des Komplementärs, des voll haftenden Gesellschafters einer KG, ist neben den anderen Gesellschaftern (Kommanditisten) eine eigenständige Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingesetzt, die sämtliche Aufgaben des Komplementärs übernimmt. An die Stelle einer tatsächlichen, natürlichen Person tritt also eine GmbH als juristische Person.
Hauptgrund für eine solche Verbindung zweier Rechtsformen und die Einsetzung einer GmbH als Komplementär einer KG ist der Ausschluss des Risikos einer persönlichen Haftung, welches der Komplementär einer „normalen“ KG ansonsten trägt.
Denn: Anders als die Kommanditisten, die höchstens mit dem Betrag ihrer im Handelsregister notierten Stammeinlage haften, erstreckt sich die Haftung des Komplementärs, der im Übrigen stets auch (Mit-)Geschäftsführer einer KG ist, unbegrenzt, also notfalls bis auf das gesamte Privatvermögen des Komplementärs.
Um dieses Risiko zu verringern, übernimmt sehr oft eine GmbH die Rolle des Komplementärs einer KG.
Vorteil: Während die Haftung für den Komplementär theoretisch noch immer unbegrenzt gilt, verhindert die Einsetzung einer GmbH die Privathaftung jeglicher Beteiligter. Denn durch ihre beschränkte Haftung fällt allerhöchstens das Gesellschaftsvermögen der GmbH einer eventuellen Haftung zum Opfer. Anteilseigner der GmbH und Kommanditisten der KG haben hinsichtlich ihres Privatvermögens im Regelfall nichts zu befürchten.
Gelegentlich – wenn auch selten – gibt es KGs mit mehreren Komplementären. Während dieser Fall besonders in der GmbH & Co. KG kaum anzutreffen ist, muss hierbei beachtet werden, dass ein ggf. neben der GmbH eingesetzter menschlicher Komplementär noch immer voll mit seinem Privatvermögen haften kann und muss.
Denn: Durch den Einsatz einer GmbH als Komplementär wird nicht die unbegrenzte Haftung ausgesetzt, die immer noch für sämtliche Komplementäre gilt, es wird lediglich das Haftungsrisiko für die Anteilseigner der GmbH entfernt. Sollte – aus welchen Gründen auch immer – neben der GmbH noch eine natürliche Person die Rolle eines Komplementärs übernommen haben, gilt die unbegrenzte Haftung bis aufs Privatvermögen für diese auch weiterhin.
In der GmbH & Co. KG ist eine GmbH als juristische Person statt einer natürlichen als Komplementär eingesetzt. Dies bedeutet jedoch längst nicht, dass zwischen der GmbH und der KG ein rechtsverbindliches Verhältnis herrscht. Zwar bilden sie zusammen das Konstrukt der GmbH & Co. KG, gelten aber weiterhin als eigenständige Gesellschaften.
In der Praxis sind die Gesellschaften zwar häufig durch Verträge verbunden. Auch der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist oft entweder durch einen Gesellschaftsvertrag – falls er zugleich Kommanditist der KG ist – oder einen Geschäftsführeranstellungs- bzw. Dienstvertrag direkt zwischen ihm und der KG an diese gebunden. Pflicht ist dies aber nicht.
Dadurch, dass der Komplementär einer KG stets Geschäftsführer dieser KG ist, ist auch der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (Mit-)Geschäftsführer der KG, da eine GmbH als juristische Person diese Rolle nicht übernehmen kann. Allein aus dieser Verbindung ergibt sich jedoch noch keine grundlegende Haftung.
Bis 2011 war die Rechtsprechung, insbesondere die des BGH, in dieser Frage kaum präzise und ließ das Ergebnis in manchen Konstellationen offen, bis das Kammergericht Berlin im Februar dieses Jahres ein Urteil fällte.
Somit besteht für Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG ein besonderes Haftungsrisiko und eine verstärkte Pflicht zur Gesellschaftstreue, da ein Verstoß rasch teuer werden kann, sollten dabei Schäden an der KG entstehen (für verschuldete Schäden an der GmbH haftet er ohnehin).
Hauptaufgabe einer Komplementär-GmbH ist die Leitung der Geschäfte der KG, sodass das Konstrukt der GmbH & Co. KG funktioniert. Diese Aufgabe überträgt sich – siehe oben – auf den Geschäftsführer der GmbH.
Durch grob fahrlässigen unordentlichen Umgang mit wichtigen Dokumenten verursacht der Geschäftsführer dieser Komplementär-GmbH bei der Kommanditgesellschaft einen Zahlungsverzug gegenüber einem externen Gläubiger, sodass dieser Verzugszinsen verlangt; der KG entsteht ein Schaden. Als die KG Anspruch auf Ersatz dieses Schadens beim Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erhebt, beruft sich dieser darauf, dass ja kein rechtliches Verhältnis zwischen den beiden Gesellschaften besteht.
In diesem Beispiel muss der Geschäftsführer dennoch haften, da sich schon aus dem besonderen Gefüge der beiden Gesellschaften (sog. organschaftliche Sonderrechtsbeziehung) die Pflicht des Geschäftsführers zur ordentlichen Geschäftsführung ergibt. Die Schadensersatzforderung der KG ist daher (basierend auf § 43 GmbHG zur Geschäftsführer-Haftung) legitim.
Kommanditist
| Kommanditisten haften nie mit ihrem eigenen bzw. privaten Vermögen. Der Betrag ihrer Haftung wird durch die im Handelsregister eingetragene Haftsumme begrenzt; diese ist in der Regel die Summe, die sie als Einlage mitgebracht haben.
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Komplementär
| Komplementäre einer KG sind in ihrer Haftung nicht beschränkt. Sie haften notfalls auch bis in die Privatinsolvenz mit ihrem eigenen Vermögen. An ihrer Stelle wird daher sehr oft eine GmbH eingesetzt, um das Haftungsrisiko für alle Beteiligten auszuschließen.
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Geschäftsführer | Der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG haftet sowieso für alle verschuldeten Schäden an der Komplementär-GmbH. Darüber hinaus muss er aber auch für verschuldete Schäden an der KG aufkommen, selbst wenn die beiden Gesellschaften vertraglich nicht verbunden sind. |