GmbH-Liquidation: Auflösen oder doch verkaufen? Alles was Sie wissen müssen.

Das Scheitern und Aufgeben der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ein Geschehnis, das ihre Geschäftsführer und Gesellschafter in der Regel mit aller Kraft abzuwenden versuchen. Steckt eine GmbH dann aber doch einmal in einer Krise, aus der sie nicht wieder herauskommt, gibt es einige Dinge zu beachten.

Sollte ich meine Gesellschaft auflösen? Oder ist der Verkauf doch sinnvoller? Und wie läuft eine Liquidation überhaupt ab?

Antworten auf diese Fragen finden Sie in dem folgenden Infoartikel, der Sie bei der Auflösung oder beim Verkauf einer GmbH unterstützen möchte.

Liquidation – was ist das?

Der Begriff der Liquidation wird häufig als Synonym zur Auflösung einer Gesellschaft benutzt. Während sich die beiden Begriffe in ihrer Bedeutung überschneiden, so sind Auflösung und Liquidation nicht genau das gleiche. Denn zur Liquidation gehört mehr als nur die Auflösung einer GmbH.

Die Liquidation einer Gesellschaft ist erst dann abgeschlossen, wenn sie keinerlei Vermögen mehr hat und all ihre Schulden beglichen hat. Erst dann, nach der sogenannten Vollbeendigung, kann die GmbH aus dem Handelsregister gelöscht werden und existiert ganz offiziell nicht mehr. Die Auflösung der Gesellschaft ist für diesen Weg nur der erste Schritt; danach folgen weitere. Ebenso wie bei der Gründung einer Gesellschaft sind auch bei ihrer Liquidation eine Reihe an formellen und zeitlichen Anforderungen zu erfüllen, sodass es eine Weile dauern kann, bis es die GmbH endgültig nicht mehr gibt.

Wie die Liquidation einer GmbH im Detail abläuft, erfahren Sie jetzt:

1. Der Auflösungsbeschluss

Jeder Liquidation geht ein Auflösungsbeschluss voraus, welcher nach § 60 GmbH-Gesetz von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden muss. Da die Auflösung einer GmbH eine extrem bedeutende Entscheidung ist, bedarf es für eine solche Abstimmung regelmäßig einer Dreiviertel-Mehrheit, soweit nichts anderes im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist.

Der Auflösungsbeschluss bedarf keiner Form, es muss aber der deutliche Wille eines jeden Abstimmenden erkennbar sein. Auch sollte im Beschluss geregelt sein, wie die verbleibenden Bücher und Schriften der GmbH aufbewahrt werden sollen. Er wird in der Regel sofort wirksam, ein Wirksamkeitsdatum kann aber zugleich bestimmt werden. Das ist zum Beispiel dann zweckmäßig, wenn wegen der Erfordernis der Aufstellung einer Geschäftsbilanz das Ende des Geschäftsjahrs als Zeitpunkt der Wirksamkeit gewählt wird.

Sobald der Auflösungszeitpunkt erreicht ist, ist die GmbH verpflichtet, auf ihren Geschäftsbriefen einen Zusatz zum Namen als Hinweis auf die laufende Liquidation anzuführen, z.B. „A-GmbH in Liquidation“ oder kürzer „A-GmbH i.L.“.

Wichtig: Für Laien oft missverständlich ist der Begriff der Auflösung. Eine aufgelöste Gesellschaft besteht noch immer fort. Mit der Auflösung wird nicht die Existenz der GmbH beendet; es wird lediglich der Gesellschaftszweck geändert. Dieser ist nun nicht mehr auf die werbende Teilnahme am Wirtschaftsverkehr gerichtet, sondern auf die Abwicklung des Gesellschaftsvermögens, d.h. die Realisierung der Aktiva und Begleichung der Verbindlichkeiten. Erst nach vollständiger Abwicklung ist die Gesellschaft beendet und kann im Handelsregister gelöscht werden.
Auflösungsbeschluss Muster

Auch wenn Auflösungsbeschlüsse keiner vorgeschriebenen Form entsprechen müssen, ist es hilfreich, den Beschluss schriftlich festzuhalten. Ein Muster für ein solches Dokument könnte wie folgt aussehen:

Auflösungsbeschluss

Die Gesellschafterversammlung der …………….. GmbH bestehend aus

Frau / Herrn ……………..

Frau / Herrn ……………..

Frau / Herrn ……………..

beschließt unter Verzicht auf alle durch das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag vorgeschriebenen Formen und Fristen:

1.  Die Gesellschaft ist mit Ablauf des  ……………..  (Datum) aufgelöst.

2.  Die Geschäftsführer/in Frau / Herr  ……………..  wird als Geschäftsführer/in abberufen. (1)

3.  Frau / Herr …………….. wird als alleinige/r Liquidator/in bestellt.

4.  Frau / Herr …………….. vertritt die Gesellschaft allein, solange sie / er alleiniger Liquidator ist. Anderenfalls vertritt sie / er die Gesellschaft gemeinsam mit einer / einem anderen Liquidator/in. (2)

5.  Die Bücher und Schriften der Gesellschaft werden nach Beendigung der Liquidation durch die Gesellschafterin Frau ……………..  / den Gesellschafter Herrn …………….. verwahrt, die / der sich hiermit dazu bereit erklärt. (3)

 

………………………………….       ……………………………………………………………

(Ort, Datum)                           (Unterschriften aller Gesellschafter/innen)

 

Anmerkungen

(1)    Nach § 66 Abs. 1 GmbHG werden die Geschäftsführer zu Liquidatoren, sofern im Gesellschaftsvertrag oder –beschluss nichts anderes bestimmt ist. Die Geschäftsführer verlieren ihr Amt, wenn andere Personen zu Liquidatoren bestimmt werden. Deshalb braucht grundsätzlich keine Regelung im Auflösungsbeschluss erfolgen, sollte aber zur Klarstellung aufgenommen werden.

(2)    Die Liquidatoren sind gesamtvertretungsberechtigt, wenn die Gesellschafter nichts anderes bestimmt haben, vgl. § 68 Abs. 1 S. 2 GmbHG. Hieran ändern auch die im Gesellschaftsvertrag oder –beschluss getroffenen Regeln über die Vertretungsverhältnisse der Geschäftsführer nichts. Wollen die Gesellschafter von der gesetzlichen Regelung abweichen, müssen sie dies im Auflösungsbeschluss vereinbaren, wobei einfache Mehrheit genügt. Zu beachten ist weiterhin, dass eine Prokura auch während der Liquidation Bestand hat, wenn sie nicht widerrufen wurde.

(3)    Gemäß § 74 Abs. 2 GmbHG sind die Bücher und Schriften der Gesellschafter für eine Dauer von zehn Jahren von einem Gesellschafter oder Dritten zu verwahren. Der Gesellschafter / Dritte wird durch Gesellschaftsvertrag oder –beschluss bestimmt.

2. Die Abwicklung der Liquidation

Nach dem Auflösungsbeschluss beginnt die zweite Phase des Liquidationsprozesses, die sog. Abwicklung der Gesellschaft. Dafür zuständig ist der Liquidator, den die Gesellschafterversammlung gemeinsam mit dem Auflösungsbeschluss bestimmt. Meist übernimmt der Geschäftsführer einer GmbH diese Rolle, es können jedoch auch eine oder mehrere andere Personen dazu bestimmt werden.

Aufgabe des Liquidators ist es, die GmbH während der Liquidation zu vertreten und ordnungsgemäß abzuwickeln. Dazu gehören essentiell diese Aufgaben:

  • Erstellen einer Eröffnungsbilanz
  • weiterhin die Erfüllung aller Buchführungs- und Bilanzierungspflichten
  • Beendigung der laufenden Geschäfte
  • Erfüllung aller Verpflichtungen der GmbH aus Verträgen
  • Einziehung von offenen Forderungen der Gesellschaft
  • ggf. Kündigung von Miet- und Arbeitsverträgen
  • Umsetzung des Gesellschaftsvermögens in Geld. Dazu zählen alle sachlichen Werte wie Mobiliar, Maschinen oder Dienstwägen aber auch immaterielle Vermögensgüter
  • Erwirkung eines Handelsregistereintrags bezüglich der Auflösung

Eine der wichtigsten Pflichten ist jedoch der Gläubigeraufruf. Durch Bekanntmachung der Auflösung im elektronischen Bundesanzeiger wird die Information über die laufende Liquidation veröffentlicht. Mit diesem Ereignis beginnt das sogenannte Sperrjahr. Dieses dient zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft, welche nun ein Jahr Zeit haben, offene Forderungen gegenüber der GmbH geltend zu machen. Während dieses Jahres ist es verboten, Gewinne bzw. Vermögen an die Gesellschafter auszuschütten.

Gleichzeitig muss die GmbH auch innerhalb dieses Jahres abgewickelt werden. Sollten Sie vor der Auflösung feststellen, dass die Gesellschaft nicht genügend Vermögen hat, um alle offenen Forderungen wie etwa Kredite zu erfüllen, muss Insolvenz beantragt werden. In diesem Fall gilt für die Liquidation die Insolvenzordnung, außer die Gesellschafter erklären sich bereit, Finanzmittel beizusteuern, um eine „normale“ Liquidation zu ermöglichen.

Ende der Liquidation: Löschung der GmbH

Nach Ablauf des Sperrjahres kann die Gesellschaft aufhören zu existieren. Dafür gibt es zwei Voraussetzungen:

  • Ordnungsgemäße Erfüllung aller Pflichten des Liquidators
  • Anmeldung des Endes der Liquidation im Handelsregister

Falls die Gesellschaft nun noch Vermögen besitzt, kann dieses anteilig an die Gesellschafter verteilt werden. Schlussendlich wird die GmbH aus dem Handelsregister gelöscht und existiert nicht mehr.

Letzte Pflicht des Liquidators ist es nun nur noch, für eine sorgsame Aufbewahrung der Geschäftsbücher zu sorgen. Diese müssen weitere zehn Jahre verfügbar sein, etwa für Prüfungen des Finanzamtes.

Alternative zur Liquidation: Der Verkauf

Eine Alternative zur Liquidation kann der Verkauf der GmbH sein. Vorteile dieser Entscheidung können sein, dass

  1. besonders bei wertvollen Gesellschaften noch ein Erlös erzielt werden kann. Bei der Liquidation kommen hingegen oft noch Kosten für Anwalt oder Notar hinzu.

  2. Auch bietet ein Verkauf häufig einen Imagevorteil. Hat ihre GmbH sich ein gutes Image oder eine tolle Bonität aufgebaut, ist ein Verkauf für das Bild der GmbH gegenüber der Öffentlichkeit oft vorteilhafter, da eine Liquidation fälschlicherweise oft mit einer Insolvenz gleichgesetzt wird.

  3. Zu guter Letzt bietet der Verkauf einer Gesellschaft einen Zeitvorteil. Durch das Sperrjahr dauert die Liquidation einer GmbH mindestens ein Jahr; ein Verkauf ist in der Regel schneller abgewickelt.

Zum ausführlichen Erklärung eines GmbH-Verkaufes empfehlen wir ihnen diesen Artikel.

Ein Verkauf kann aber auch Nachteile mit sich bringen: Besonders für GmbHs, deren Vermögen z.B. durch offene Schulden sehr klein ist, kann kaum noch ein guter Erlös erzielt werden. Hier ist es oft ratsamer, die Sachgüter der GmbH zu verkaufen und sie anschließend zu liquidieren. Auch ist der Verkauf von verschuldeten Gesellschaften extrem schwer. Falls sich keine Zuschüsse durch Gesellschafter finden, muss in solchen Fällen ggf. sogar Insolvenz angemeldet werden.

Mittlerweile hat sich ein Markt von Unternehmen etabliert, die fremde Gesellschaften für einen niedrigen Preis ankaufen und dann liquidieren. Für den oder die ursprünglichen Eigentümer bedeutet dies deutlich weniger Stress mit der Auflösung der GmbH.

Oftmals wird sogar mit einer Liquidation innerhalb weniger Monate geworben. Das gesetzliche Sperrjahr wird dabei umgangen, indem die zu liquidierende GmbH in eine ausländische Rechtsform, meist eine britische Limited (Ltd.) umgewandelt wird. So wird sie aus dem deutschen Handelsregister gelöscht; das britische Gesellschaftsrecht sieht darüber hinaus kein Sperrjahr vor, sodass die Liquidation schneller erfolgen kann.

Ob Sie Ihre GmbH liquidieren oder verkaufen wollen, müssen Sie im Endeffekt selbst entscheiden. Es empfiehlt sich stets fachanwaltliche Beratung, um Ihre optimale Vorgehensweise herauszufinden, sodass Sie am Ende mit dem größten Gewinn und ohne Altlasten dastehen.

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