Fallen beim GmbH-Verkauf: 4 Fehler, die Sie unbedingt vermeiden sollten!

Der Verkauf einer GmbH kann aus verschiedenen Gründen eine interessante Option sein: Sie ist wirtschaftlich nicht mehr rentabel, da die Gesellschaft nicht mehr ausreichende Gewinne erbringt oder kurz vor der Insolvenz steht, weil der oder die Eigentümer sich aus verschiedensten Gründen beruflich umorientieren wollen oder gesundheits- oder altersbedingt kein Interesse mehr an der GmbH haben.

Der Verkauf einer Gesellschaft mit beschränkter Handlung birgt jedoch einige Fallen und Risiken. Der Gesellschaftsverkauf ist bspw. nicht zu vergleichen mit der Überschreibung eines Kfz’s und gerade Eigentümer, die noch keine Erfahrung auf dem Gebiet solcher Kaufgeschäfte gesammelt haben, sehen sich oft überfordert. Daher soll dieser Artikel Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Fakten zum Verkauf einer GmbH verschaffen und vor allem dabei helfen, die schwerwiegendsten Fehler von vornherein zu eliminieren.

Grundlagen: Share Deal oder Asset Deal?

Es existieren zwei verschiedene Wege, auf denen Sie Ihre GmbH verkaufen können:

  • den Anteilskauf (Share Deal) und
  • den Verkauf einzelner Vermögensgegenstände (Asset Deal)

Die erste Variante ist dabei die weniger komplizierte. Beim Anteilskauf werden Namens gemäß bis zu 100% der Geschäftsanteile einer GmbH an den Käufer übertragen, der so alle damit einhergehenden Rechte und Pflichten erhält. Der Share Deal ist auch das Verfahren, durch das in der Regel der Mantel einer GmbH verkauft wird.

GmbH-Mantel: Von Mantelverkäufen spricht man, wenn die GmbH nicht als ganze funktionierende, wirtschaftende Gesellschaft verkauft werden soll, sondern z. B. eine neue Gesellschaft unter dem Namen der alten gegründet werden soll. Eine Mantel-GmbH zeichnet sich dadurch aus, dass sie zwar noch als juristische Person existiert, aber keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausführt. Nach dem Verkauf kann der „stillgelegten“ GmbH dann wieder neues Kapital zugeführt und der Geschäftsbetrieb aufgenommen werden, teilweise auch mit ganz anderem Verwendungszweck. Vorteil eines solchen Mantelkaufes ist etwa der mögliche Verzicht auf die Neugründung einer GmbH, die in aller Regel ein sehr viel längeres Verfahren mit sich bringt.

Der Asset Deal bringt im Vergleich zum Share Deal einen deutlich höheren Aufwand mit sich, da keine Anteile, sondern tatsächliche Gegenstände, genauer einzelne Wirtschaftsgüter (sog. Assets) der GmbH veräußert werden. Das hat zur Folge, dass jeder Verkaufsgegenstand – sei es eine Produktionsmaschine, eine Fabrikhalle oder ein Transportfahrzeug – einzeln und explizit im Kaufvertrag beschrieben werden muss.

Diese Komplexität sorgt zugleich für eine höhere Anfälligkeit für formelle Fehler und Fallen, wie Sie gleich noch genauer erkennen werden.

Falle #1: Fehlerhafte Bezeichnung des Kaufgegenstandes

Der erste Fehler, den Sie definitiv vermeiden sollten, hängt direkt mit dem komplexen Wesen des Asset Deals zusammen. In der Praxis kommt es nicht allzu selten vor, dass einzelne Wirtschaftsgüter, die übertragen werden sollen, vergessen werden und nicht unter den Kaufgegenständen angeführt werden. Dies führt dazu, dass diese Gegenstände nicht verkauft werden; unter Umständen sind dann weitere Kaufgeschäfte mit allen dafür anfallenden Kosten nötig.

Hin und wieder werden vorbeugend sog. Catch-all-Klauseln in GmbH-Kaufverträge eingebaut, die eventuelle Fehler dadurch verhindern sollen, dass automatisch alle Gegenstände, die wirtschaftlich zur Gesellschaft gehören, veräußert werden. Viele Gerichte sehen solche Klauseln jedoch als unwirksam an und erklären im schlimmsten Fall den ganzen Vertrag für ungültig.

Achten sie daher vor allem beim Asset Deal penibel darauf, dass alle Kaufgegenstände ordnungsgemäß benannt sind oder lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt individuell beraten.

Falle #2: Zu umfangreiche Garantieversprechen

Nicht nur beim Asset Deal lauern Gefahren, auch der Share Deal bzw. Anteilskauf birgt Fallstricke, die Sie umgehen sollten.

Essentielle Informationen beim Verkauf einer GmbH sind die Bilanzen der zu verkaufenden Gesellschaft. Für den Käufer ist es natürlich von großem Interesse, dass Anlagen oder Gewinn- und Verlustrechnungen korrekt sind; viele Käufer fordern daher eine vertraglich festgelegte Garantie vom Verkäufer einer GmbH.

Eben diese Garantieforderung bildet aber ein gewisses Risiko für den Verkäufer: Lassen Sie sich als Verkäufer auf ein Garantieversprechen gegenüber dem Käufer ein, so haften Sie in jedem Fall, falls die garantierte Richtigkeit der Bilanzen nicht vorliegen sollte.

Besonderer Knackpunkt: Es ist ganz egal, ob dem Geschäftsführer, einem Steuerberater oder jemand anderem ein Fehler bei der Berechnung der Bilanzen unterlaufen ist. Auch wenn Sie alle Pflichten ordnungsgemäß erfüllt haben, haften Sie durch ein Garantieversprechen auch für die Fehler anderer. Mögliche Folge sind Schadensersatzansprüche oder sogar eine kostspielige Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Verzichten Sie als Verkäufer daher soweit es nur möglich ist darauf, Garantieversprechen abzugeben und prüfen Sie in jedem Fall noch einmal die Richtigkeit eventueller Garantien nach.

Falle #3: Gewährleistungsansprüche des Käufers

Der Käuferschutz ist im deutschen Kaufrecht sehr ausgeprägt. Egal, ob Sie ein Buch oder eine GmbH kaufen – der Käufer soll so effektiv wie möglich vor Sach- oder Rechtsmängeln geschützt werden.

Liegt ein Mangel vor, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, sobald er den Mangel geltend gemacht hat und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bzw. Behebung des Mangels erfolgreich verstrichen ist. Damit es aber gar nicht erst dazu kommt, sollten Sie sich als Verkäufer darum bemühen, eventuelle Gewährleistungsansprüche des Käufers so weit wie möglich einzuschränken, zum Beispiel durch den Ausschluss von Haftung für bestimmte Mängel oder die Eingrenzung von Fristen.

Dabei ist ein Eingriff ins Gewährleistungsrecht stets eine Art Gratwanderung: Sie können den Käuferschutz nicht allzu weit einschränken, ohne dass der Vertrag seine Gültigkeit verliert. Auch hier ist daher Fachanwaltliche Beratung zu empfehlen.

Falle #4: Vertrag unterzeichnet – was nun?

Ist der Kaufvertrag ordnungsgemäß zustande gekommen und von beiden Parteien unterzeichnet, können Sie sich als Verkäufer noch nicht entspannt zurücklehnen. Oft liegen zwischen der Unterzeichnung des Vertrags und der eigentlichen Überschreibung der Geschäftsanteile oder Wirtschaftsgüter einige Wochen. Während dieser Zeit kann der Verkäufer noch immer in das Geschehen der GmbH eingreifen und zum Beispiel Gewinne entnehmen, die Bezahlung von Rechnungen hinauszögern oder notwendige Wartungen unterlassen.

Dies alles sind Handlungen, die dem Käufer schaden, sodass dieser ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen will. Ob dies zu Recht geschieht, ist natürlich vom Verschulden des Verkäufers abhängig, aber zweifelsohne stets unangenehm.

Jedoch lässt sich diese Falle verhältnismäßig leicht umgehen: Durch die Einbindung einer sog. Past-Practice-Klausel in den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, bis zur Übertragung der Rechte und Pflichten an den Käufer sämtliche Geschäfte genau so weiterzuführen, wie er es vor der Unterzeichnung des Vertrags auch getan hat. So kann sich der Käufer nicht mehr auf das Verschulden des Verkäufers berufen. Derartige Klauseln bedürfen keiner komplizierten Formulierung und können beispielsweise wie folgt lauten:

Durch Unterzeichnung des Vertrages verpflichtet sich der Verkäufer, alle Geschäfte und Angelegenheiten der Gesellschaft bis zu ihrer abgeschlossenen Überschreibung an den Käufer in gleicher Weise fortzuführen, wie es vor Beginn der Vertragsanbahnung gängige Praxis war und erklärt sich als dazu berufen, sämtliche schädigenden Handlungen zu unterlassen und drohenden Schaden nach bestem Können von der Gesellschaft abzuwenden.

Und nun – Ihr Verkauf!

Der Verkauf einer GmbH ist kein einfacher Prozess und birgt einige Fallen und Gefahren, die Sie umgehen sollten. Im Zweifel ist es daher immer ratsam, einen Anwalt hinzuzuziehen. Dennoch kennen Sie sich nun bereits mit dem Wichtigsten aus und wissen, worauf Sie beim Verkauf Ihrer GmbH auf jeden Fall zu achten haben.

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