Die Komplementär-GmbH: 3 Dinge, die Sie wissen sollten!

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine der beliebtesten deutschen Rechtsformen und bildet mit einem Anteil von über 90% die mit Abstand häufigste Art der Kapitalgesellschaft in der Bundesrepublik.

Während GmbHs als eigenständige Gesellschaften bestehen, sind sie häufig Teil anderer Unternehmen. Berühmteste Rechtsform mit einer solchen Konstellation ist die GmbH & Co. KG, bei der eine GmbH die Rolle des Komplementärs in einer Kommanditgesellschaft übernimmt.

In diesen Fällen treffen auf eine solche Komplementär-GmbH einige Besonderheiten im Vergleich mit „normalen“ GmbHs zu. Welche dies genau sind, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Überblick: Die GmbH im KG-System

Anders als die Rechtsform der GmbH sind Kommanditgesellschaften (KG) keine Kapital- sondern Personengesellschaften. In einer KG gibt es zwei Arten von Gesellschaftern:

  • Komplementäre und
  • Kommanditisten

Während Kommanditisten in ihrer Haftung auf die Summe beschränkt sind, die sie als Kapitaleinlage mit in die KG gebracht haben, haben Komplementäre keinen diesbezüglichen Schutz und haften mit ihrem gesamten – auch privaten – Vermögen.

Obwohl Komplementäre für die Übernahme dieses Haftungsrisikos auch einige Vorteile finanzieller und steuerlicher Art wahrnehmen können, wird in der Mehrzahl der KGs davon abgesehen, einen menschlichen Komplementär einzusetzen. Stattdessen übernimmt eine juristische Person wie etwa eine GmbH diesen Posten und bildet als Gesellschaft den Komplementär der KG.

  • Das hat den großen Vorteil, dass niemand, der an der so entstehenden GmbH & Co. KG beteiligt ist, eine Haftung aus privatem Vermögen befürchten muss. Denn die GmbH ist in ihrer Haftung beschränkt, sie haftet maximal mit dem Gesellschaftsvermögen ohne Regress auf Gesellschafter.

Der Komplementär einer KG ist zugleich auch Geschäftsführer. Auch diese Aufgabe übernimmt die GmbH; lediglich bloß indirekt, da sie als Gesellschaft nicht in der Lage ist, den Geschäftsführerposten einzunehmen. Daher ist/sind der bzw. die Geschäftsführer der GmbH auch Geschäftsführer der GmbH & Co. KG.

Nummer 1: Haftungsvergütung der GmbH

Einer der oben erwähnten Vorteile, den der Komplementär einer KG in Anspruch nehmen kann, ist eine Haftungsvergütung, also einen finanzielle Gegenleistung für das Tragen des Haftungsrisikos. Dieser Bonus fällt auch der GmbH zu.

  • Die Haftungsvergütung wird neben weiteren Vergütungen für die Geschäftsführung und ggf. einzelne weitere Leistungen der GmbH gegenüber der KG gezahlt. Was die Höhe dieser Vergütung betrifft, herrscht in der Praxis häufig Ungewissheit:

Nach einem Urteil des BFH aus den Siebziger Jahren hat die Komplementär-GmbH Anspruch auf eine Haftungsvergütung in Höhe von etwa 6 Prozent ihres Stammkapitals; Meinungen in der Literatur orientieren sich an der im Bankwesen üblichen Avalprovision, also einer Entschädigung, die eine Bank für die Übernahme von Verbindlichkeiten wie Bürgschaften o.ä. erhält, in Höhe von nur 1-3%.

Heute werden meist Haftungsvergütungen zwischen 5 und 10 Prozent des Stammkapitals der Komplementär-GmbH an diese gezahlt. Die genaue Höhe der Vergütung hängt stets von mehreren Faktoren ab, z.B. von

  • der Risikoträchtigkeit der Branche, in der die GmbH & Co. KG agiert
  • der wirtschaftlichen Lage der KG
  • der Möglichkeit der GmbH, sich in Krisen vom Gesellschaftsvertrag zu lösen oder eine höhere Risikoprämie zu fordern

Die Haftungsvergütung muss natürlich immer gezahlt werden, also auch in verlustbehafteten Jahren.

Nummer 2: Umsatzsteuerliche Fragen

Grundsätzlich trifft folgende Klausel generell auf die Umsatzsteuer zu:

Erbringt ein Gesellschafter Geschäftsführungsleistungen an seine Gesellschaft

  • selbstständig
  • nachhaltig und
  • mit Einnahmeerzielungsabsicht,

fällt Umsatzsteuer an.

Das gilt auch für die Steuer der Komplementär-GmbH als Gesellschafter einer KG, da die Gesellschaft – vertreten durch ihren Geschäftsführer – die Führung der KG übernimmt und dafür in der Regel auch finanzielle Leistungen empfängt.

Nach einem Urteil des BFH vom 03.03.2011 ist die oben erwähnte Haftungsvergütung Teil dieser Leistungen, die Vergütungen für Geschäftsführung, Haftungsübernahme und einzelne weitere Dienste kann also als ein Posten steuerlich abgerechnet werden. Zuvor fiel die Haftungsvergütung lange Zeit nicht unter die Umsatzsteuer.

Fraglich war jedoch noch immer, ob Komplementär-GmbHs, die keine Geschäftsführungsvergütung, sondern nur eine Haftungsvergütung erhalten, dafür ebenfalls Umsatzsteuer zahlen müssen. Im Anschluss an das Urteil des BFH hat die Finanzverwaltung in einem Schreiben daher verfügt, dass auch dies der Fall ist. Selbst wenn die Komplementär-GmbH die Haftungsvergütung als einzige Leistung von der KG erhält, muss sie diese unter der Umsatzsteuer von 19% vertsteuern.

Nummer 3: Befreiung von der Gewerbesteuer

Bei der Frage, ob für eine Komplementär-GmbH die Gewerbesteuer anfällt, gibt es einen recht großen Unterschied zur normalen GmbH:

Sowohl die GmbH & Co. KG als auch die Komplementär-GmbH unterliegen prinzipiell der Gewerbesteuer. Beide Gesellschaften stehen zivilrechtlich und steuerrechtlich selbständig nebeneinander, so dass sie auch gesonderte Gewerbesteuersubjekte darstellen und
somit Gewerbesteuern zu zahlen haben.

Die Gewerbesteuern der KG stellen handelsrechtlich Steueraufwand dar und mindern damit das handelsrechtliche Ergebnis. Steuerlich handelt es sich um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, die dem handelsrechtlichen Gewinn wieder außerhalb der Gewinnermittlung hinzugerechnet werden.

Da die Mitunternehmer einer KG – also auch die Komplementär-GmbH – ggf. aber selbst Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, könnte es zu einer doppelten Besteuerung von Gewinnen kommen, wenn der Gewinnanteil auf Ebene der KG und anschließend erneut auf Ebene der Komplementär-GmbH mit Gewerbesteuern belastet wird. Hier sieht das Gesetz in § 9 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) daher vor, dass die mit Gewerbesteuern belasteten Gewinnanteile aus einer Personengesellschaft auf Ebene des Gesellschafters herausgekürzt werden.

Die Komplementär-GmbH hat daher keine zusätzlichen Gewerbesteuern auf ihren Gewinnanteil zu entrichten.

 

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