Die Wahl der Rechtsform eines Unternehmens ist für Gründer von entscheidender Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf steuerliche Verpflichtungen und Gestaltungsmöglichkeiten. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sind die beliebtesten Rechtsformen in Deutschland für kleine und mittelständische Unternehmen.
Anzahl der GmbHs: Etwa 1,1 Millionen (Stand 2023)
Anzahl der UGs: Rund 250.000 (Stand 2023)
Beide Rechtsformen bieten den Vorteil der Haftungsbeschränkung, unterscheiden sich jedoch in mehreren steuerlichen Aspekten, die für Gründer von Bedeutung sind. Welche grundlegenden steuerlichen Pflichten und Anforderungen sind also bei der Gründung zu beachten?
Körperschaftsteuer: Die Körperschaftsteuer ist eine der zentralen Steuerarten, die sowohl für die GmbH als auch für die UG relevant ist. Sie betrifft alle in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaften und wird auf das zu versteuernde Einkommen des Unternehmens erhoben. Der derzeitige Körperschaftsteuersatz beträgt 15 %, wobei zusätzlich ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer erhoben wird.
Das zu versteuernde Einkommen einer Kapitalgesellschaft wird durch den Gewinn des Unternehmens ermittelt. Dabei werden sämtliche Erträge, aber auch Betriebsausgaben und Verluste berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des deutschen Einkommensteuerrechts, wobei spezielle Vorschriften für die Körperschaftsteuer zu beachten sind.
Gewerbesteuer: Neben der Körperschaftsteuer unterliegt sowohl die GmbH als auch die UG der Gewerbesteuer. Diese wird von den Gemeinden erhoben und stellt eine wesentliche Einnahmequelle der kommunalen Haushalte dar. Der Gewerbesteuersatz variiert je nach Gemeinde und setzt sich aus dem Gewerbeertrag des Unternehmens und dem Hebesatz der Gemeinde zusammen. Der Gewerbesteuermessbetrag beträgt in der Regel 3,5 % des Gewerbeertrags, der mit dem örtlichen Hebesatz multipliziert wird. Der durchschnittliche Hebesatz liegt in Deutschland bei etwa 400 %, kann jedoch regional stark variieren.
Für die Berechnung der Gewerbesteuer wird der Gewinn des Unternehmens zugrunde gelegt, der um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen angepasst wird. Die Besteuerung der GmbH-Gewinne umfasst sowohl die Körperschaftsteuer als auch die Gewerbesteuer, wobei letztere bei Kapitalgesellschaften nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist, was zu einer höheren Steuerlast führt.
Unterschiede in der Berechnung zwischen GmbH und UG
In Bezug auf die Berechnung der Körperschaft- und Gewerbesteuer gibt es zwischen der GmbH und der UG keine Unterschiede. Beide Rechtsformen werden als Kapitalgesellschaften betrachtet und unterliegen daher denselben steuerlichen Regelungen. Einzig die Gründungsvoraussetzungen und die Mindeststammkapitalanforderungen unterscheiden sich, was jedoch keine direkten steuerlichen Konsequenzen hat.
Allgemeine Umsatzsteuerpflicht: Unternehmen in Deutschland sind in der Regel verpflichtet, Umsatzsteuer auf ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen zu erheben und an das Finanzamt abzuführen. Der allgemeine Umsatzsteuersatz beträgt derzeit 19 %, während ein ermäßigter Satz von 7 % für bestimmte Güter und Dienstleistungen gilt.
Die Umsatzsteuer wird vom Kunden bezahlt und vom Unternehmen an das Finanzamt weitergeleitet. Unternehmen können im Gegenzug die von ihnen selbst gezahlte Vorsteuer auf betriebliche Ausgaben geltend machen, wodurch sich die endgültige Steuerlast verringert.
Kleinunternehmerregelung: Für kleine Unternehmen, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, besteht die Möglichkeit, die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Diese Regelung befreit das Unternehmen von der Pflicht zur Erhebung und Abführung der Umsatzsteuer. Voraussetzung hierfür ist, dass der Jahresumsatz im Vorjahr 22.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegt.
Gründer, die eine UG oder GmbH gründen, sollten jedoch genau abwägen, ob die Inanspruchnahme dieser Regelung sinnvoll ist, da sie gleichzeitig den Vorsteuerabzug verliert. Für wachstumsorientierte Unternehmen kann dies ein Nachteil sein.
Unterschiede zwischen GmbH und UG bei der Umsatzsteuer
Auch bei der Umsatzsteuer gibt es keine Unterschiede zwischen GmbH und UG. Beide Gesellschaftsformen unterliegen denselben Regelungen, was die Pflicht zur Abführung der Umsatzsteuer betrifft. Unterschiede bestehen lediglich in der strategischen Ausrichtung und den damit verbundenen unternehmerischen Entscheidungen.
Lohnsteuerabzug: Sobald eine GmbH oder UG Arbeitnehmer beschäftigt, wird sie zum Arbeitgeber und ist verpflichtet, Lohnsteuer für ihre Mitarbeiter abzuführen. Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer, die direkt vom Arbeitslohn der Beschäftigten einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Der Geschäftsführer übernimmt hierbei die Verantwortung, als Treuhänder des Staates zu agieren.
Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach dem individuellen Einkommen des Arbeitnehmers sowie dessen Steuerklasse und Freibeträgen. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er die Lohnsteuer korrekt berechnen und fristgerecht abführen muss, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
Sozialabgaben: Neben der Lohnsteuer sind Arbeitgeber auch verpflichtet, Sozialabgaben für ihre Mitarbeiter zu leisten. Diese umfassen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Sozialabgaben werden teilweise vom Arbeitnehmer und teilweise vom Arbeitgeber getragen und müssen monatlich an die zuständigen Krankenkassen abgeführt werden.
Für GmbHs und UGs ergeben sich hierbei keine Unterschiede in der Behandlung. Beide Rechtsformen unterliegen denselben gesetzlichen Vorgaben, was die Abführung von Lohnsteuer und Sozialabgaben betrifft.
Unterschiede zwischen GmbH und UG bei den Arbeitgeberpflichten
In Bezug auf die Arbeitgeberpflichten, insbesondere Lohnsteuer und Sozialabgaben, gibt es zwischen GmbH und UG keine Unterschiede. Beide Gesellschaftsformen müssen dieselben gesetzlichen Anforderungen erfüllen, sobald sie Arbeitnehmer beschäftigen.
Unter Thesaurierung versteht man die Einbehaltung von Gewinnen im Unternehmen, anstatt sie an die Gesellschafter auszuschütten. Sowohl bei der GmbH als auch bei der UG besteht die Möglichkeit, Gewinne im Unternehmen zu belassen und für zukünftige Investitionen oder die Stärkung des Eigenkapitals zu nutzen. Steuerlich gesehen kann die Thesaurierung vorteilhaft sein, da thesaurierte Gewinne zunächst nur der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen. Eine zusätzliche Besteuerung durch die Abgeltungsteuer (bei Gewinnausschüttung) entfällt.
Der Körperschaftsteuersatz von 15 % und die Gewerbesteuer (je nach Hebesatz) bleiben unverändert, wenn die Gewinne im Unternehmen verbleiben. Somit kann die Thesaurierung eine attraktive Möglichkeit sein, die Steuerlast im ersten Schritt zu minimieren und die finanziellen Ressourcen des Unternehmens zu stärken. Insbesondere bei der UG, die häufig mit einem geringen Startkapital gegründet wird, kann die Thesaurierung helfen, das Eigenkapital schnell zu erhöhen und die gesetzlich vorgeschriebene Rücklage zu bilden, um später eine Umwandlung in eine vollwertige GmbH zu ermöglichen.
Entscheiden sich die Gesellschafter für eine Gewinnausschüttung, so unterliegt der ausgeschüttete Betrag der Abgeltungsteuer, die derzeit 25 % beträgt, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Hierdurch erhöht sich die Gesamtsteuerlast auf die ausgeschütteten Gewinne erheblich.
Während die Ausschüttung den Gesellschaftern sofortige Liquidität verschafft, führt sie gleichzeitig zu einer höheren Besteuerung als bei der Thesaurierung. Daher sollten Gründer sorgfältig abwägen, ob eine sofortige Ausschüttung notwendig oder ob die Thesaurierung der Gewinne langfristig sinnvoller ist.
Der Vergleich zwischen Thesaurierung und Ausschüttung zeigt, dass die Einbehaltung der Gewinne im Unternehmen steuerlich zunächst vorteilhafter ist, da die Abgeltungsteuer vermieden wird. Allerdings müssen Unternehmer auch die langfristigen Ziele und die Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschafter berücksichtigen. In der Regel kann die Thesaurierung besonders für wachstumsorientierte Unternehmen, die hohe Reinvestitionen planen, die bessere Option sein.
Ein entscheidender Aspekt der steuerlichen Gestaltung für Unternehmen ist die strategische Nutzung von Verlustvorträgen. Verluste, die in einem Geschäftsjahr entstehen, können in die folgenden Jahre vorgetragen werden, um mit zukünftigen Gewinnen verrechnet zu werden. Diese Praxis ermöglicht es Unternehmen, ihre Steuerlast in den Jahren, in denen Gewinne erzielt werden, zu reduzieren, da der steuerpflichtige Gewinn um den Verlustvortrag gemindert wird.
Gesellschaften, sei es eine GmbH oder eine UG, können von Verlustvorträgen profitieren. Besonders für Jungunternehmer, die ihre GmbH als Startup nutzen und in den Anfangsjahren mit Anlaufverlusten kämpfen, stellt der Verlustvortrag ein wertvolles Instrument zur Steueroptimierung dar.
Gesellschaften, sei es eine GmbH oder eine UG, können von Verlustvorträgen profitieren. Besonders für Jungunternehmer, die ihre GmbH als Startup nutzen und in den Anfangsjahren mit Anlaufverlusten kämpfen, stellt der Verlustvortrag ein wertvolles Instrument zur Steueroptimierung dar. Allerdings gibt es wichtige Einschränkungen bei der Nutzung von Verlustvorträgen.
Insbesondere bei einem Wechsel in der Gesellschafterstruktur kann es zu Einschränkungen oder sogar zum vollständigen Verlust des Verlustvortragsrechts kommen. Nach § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) geht das Verlustvortragsrecht bei einem Anteilseignerwechsel von mehr als 50 % vollständig verloren. Bei einem Anteilseignerwechsel von 25 % bis 50 % kommt es zu einer anteiligen Beschränkung.
Für Gründer ist es daher von entscheidender Bedeutung, bei der Planung von Beteiligungsveränderungen die steuerlichen Auswirkungen auf bestehende Verlustvorträge sorgfältig zu berücksichtigen. Hier kann der GmbH-Gründerservice wertvolle Unterstützung bieten. Durch eine vorausschauende Planung und Beratung können Gründer sicherstellen, dass sie die Vorteile der Verlustvorträge optimal nutzen und steuerliche Nachteile vermeiden.
Eine proaktive Steuerplanung ist für GmbHs und UGs unerlässlich, um die Steuerlast zu minimieren und finanzielle Risiken zu vermeiden. Dies umfasst nicht nur die laufende Steueroptimierung, sondern auch die langfristige Planung von Investitionen, Finanzierungsstrategien und Ausschüttungspolitiken. Anbei Beispiele für steuerliche Optimierungsstrategien:
Zu den häufig eingesetzten Strategien zur Steueroptimierung zählen:
Angesichts der Komplexität des deutschen Steuerrechts und der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten ist es für Gründer ratsam, eng mit einem Steuerberater zusammenzuarbeiten. Ein erfahrener Steuerberater kann nicht nur bei der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten unterstützen, sondern auch bei der Identifizierung und Umsetzung von Steueroptimierungsstrategien helfen.