Finanzielle Risiken in der GmbH | GmbH-Guide.de

Finanzielle Risiken in der GmbH

Privater Haftungsschutz, hohes Ansehen und Rechtssicherheit. Dies sind die Kriterien, die für die Gründung einer GmbH sprechen. Ein weiterer Vorteil dieser Rechtsform liegt in der Bestellung eines Fremdgeschäftsführers, der nicht an der GmbH beteiligt ist. Auf der anderen Seite gilt es mit der Gründung einer GmbH auch deren finanzielle Risiken im Blick zu halten. Diese ergeben sich sowohl bei der Gründung als auch bei dem laufenden Geschäftsbetrieb.  

Hohe Mindestkapitaleinlage und weitere Gründungskosten

Die Höhe des Mindeststammkapitals ist im § 5 Absatz 1 GmbH-Gesetz (GmbH-G) gesetzlich verankert. Hiernach müssen die Gründer mindestens 25.000 Euro in die Gesellschaft einbringen. Hierbei gilt es zwei Punkte zu beachten, die das finanzielle Risiko einschränken.

Bei der Gründung muss das Kapital nicht in voller Höhe auf das Geschäftskonto der Gesellschaft eingezahlt werden. Dem Gesetzgeber reicht es aus, wenn die Gründer ihre Verpflichtung zu 50 % erfüllen. In einem zweiten Punkt ist zu beachten, dass die Stammeinlage nicht zwingend in bar erfolgen muss. Denn neben der Bargründung lässt das GmbH-Recht auch eine Sachgründung zu.

Beispiel

Zwei Gesellschafter gründen in der Rechtsform einer GmbH ein Transportunternehmen. Sie sind zu jeweils 50 % an der Gesellschaft beteiligt. Gesellschafter A leistet seine Stammeinlage von 6.250 Euro in bar. Gesellschafter B bringt einen Transporter in das Betriebsvermögen ein. Dessen Wert hat ein Sachverständiger ebenfalls auf 6.250 Euro geschätzt. Das Stammkapital ist zu 50 % eingebracht. Die verbleibenden 50 % verbucht die Gesellschaft in ihrer Eröffnungsbilanz als „ausstehende Einlage“.

Zu den weiteren Gründungskosten gehört das Honorar eines Notars. Dieser unterstützt die Gründer nicht nur bei der Errichtung eines Gesellschaftsvertrages. Er ist auch für dessen notarielle Beurkundung zuständig.

Vorsicht vor einer verdeckte Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung – kurz vGA – löst sowohl auf der Ebene der GmbH als auch auf der Ebene des empfangenen Gesellschafters finanzielle Folgen aus. Für das Vorliegen einer vGA müssen die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Auf der Ebene der Gesellschaft ist eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung eingetreten, die sich unmittelbar auf den Gewinn auswirkt.
  • Die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.
  • Der Gewinnausschüttung liegt kein Gewinnverteilungsbeschluss zugrunde.

Das GmbH-Recht schreibt vor, dass eine vGA den steuerpflichtigen Gewinn einer GmbH nicht mindern darf. Liegt sie vor, muss der Wert der verdeckten Gewinnausschüttung außerbilanziell wieder hinzugerechnet werden. Dies hat für die GmbH eine Steuernachzahlung zur Folge.

Die Behandlung der verdeckten Gewinnausschüttung auf der Ebene des Gesellschafters hängt davon ab, ob die Beteiligung im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen gehalten wird. Bei einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung erzielt der Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die vGA unterliegt der Abgeltungssteuer von 25 %.

Hält der GmbH-Gesellschafter seine Beteiligung im Betriebsvermögen, stellt sie für den anderen Betrieb eine Betriebseinnahme dar. Diese muss wegen des Teileinkünfteverfahrens nur zu 40 % versteuern.

Als Beispiele für eine vGA sind das überhöhte Gehalt eines GmbH-Geschäftsführers oder die Überlassung eines zinslosen Darlehens zu nennen.

Insolvenz: Welche Aufgaben stehen an?

Bei dem Vorliegen der Insolvenz einer GmbH muss der Geschäftsführer bestimmte Pflichten erfüllen. Während seiner gesamten Tätigkeit obliegt es ihm, die wirtschaftliche Lage zu überwachen. Sobald er erkennt, dass ein Insolvenzgrund gegeben ist, muss er handeln. Neben der Zahlungsunfähigkeit sind die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung die zwei Aspekte, die in der Insolvenzordnung – InSO – als Eröffnungsgründe genannt sind.

Die Bedeutung des Saldos erkennt man gut, wenn die GmbH zahlungsunfähig ist. Dies ist deutlich erkennbar, wenn die Gesellschaft ihre Zahlungen eingestellt hat, weil der Saldo auf dem Bankkonto über einen längeren Zeitraum negativ ist. Erkennbar wird dies auch an den Mahnverfahren, die die Gläubiger gegen die Gesellschaft anstreben.  

Drohende Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass die GmbH ihre langfristigen Verbindlichkeiten bis zum Fälligkeitstag nicht erfüllen kann. Hierfür müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen reichen die vorhandenen finanziellen Mittel der GmbH nicht aus, um die Forderungen zu erfüllen. Zum anderen wird die Zahlungsunfähigkeit innerhalb eines Prognosezeitraums festgestellt. Für die Länge des Prognosezeitraums gibt die Insolvenzordnung einen Zeitraum von 24 Monaten vor.     

§ 19 Absatz 1 InSO führt die Überschuldung als dritten Eröffnungsgrund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf. Die Überschuldung zeigt sich dadurch, dass das Eigenkapital der GmbH auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen wird.

Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der GmbH-Geschäftsführer verantwortlich. Nach dem Insolvenzrecht muss er binnen einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnis des Eröffnungsgrundes den Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, trägt er die Konsequenzen einer Insolvenzverschleppung. Dies hat für ihn zur Folge, dass sein privater Haftungsschutz aufgehoben wird.

Privates Haftungsrisiko des GmbH-Geschäftsführers

Generell profitiert jeder Gesellschafter einer GmbH von dem privaten Haftungsschutz. Dies gilt auch, wenn ein Gesellschafter die Stellung des Geschäftsführers innehat. Verletzt dieser jedoch seine Sorgfaltspflichten, die als Organ der Gesellschaft übernommen wurden, erreicht der private Haftungsschutz seine Grenzen. In diesem Fall kann es zu einer Haftung kommen, die für den Geschäftsführer gegenüber seiner GmbH, den anderen Gesellschaftern und Dritten besteht.

Beispiel

Der GmbH-Geschäftsführer übernimmt die Verantwortung dafür, dass er bei Vorliegen eines Eröffnungsgrundes rechtzeitig die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Hier gilt es, die Voraussetzungen genau zu prüfen. Stellt er den Antrag zu früh, schädigt er unter Umständen nicht nur den Ruf des Unternehmens. Der Geschäftsführer stellt hiermit auch die Bonität der GmbH auf die Probe. Hierfür können die anderen Gesellschafter ihn in Regress nehmen.  

Die GmbH in einer Betriebsaufspaltung

Sind zwei Unternehmen personell und sachlich miteinander verflochten, ergibt sich mit der Betriebsaufspaltung ein finanzielles Risiko, das den Gesellschafter der GmbH selbst betrifft.

Die Voraussetzungen für eine personelle und sachliche Verflechtung sind gegeben, wenn ein beherrschender Gesellschafter seiner GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage vermietet. Mit der Vermietung entstehen zwei Unternehmen (Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen). Die Vermietungseinkünfte des Besitzunternehmens werden in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Dies bedeutet, dass die Einkünfte aus der Vermögensverwaltung auch der Gewerbesteuer unterworfen werden müssen.  

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