Auch in Österreich erfreut sich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH, in Österreich auch GesmbH oder Gs.m.b.H. abgekürzt) ähnlich großer Beliebtheit wie in Deutschland. Es gibt aber nicht nur bei Gründung oder Stammkapital einige Besonderheiten im Vergleich zur deutschen Variante der GmbH. So wurde die GmbH-Reform in Österreich mit nur mehr 10.000 Euro (bzw. 5.000 Euro) Stammkapital vom Juli 2013 aufgrund befürchteter Steuerausfälle schon im März 2014 wieder weitgehend zurückgenommen. Dennoch bleibt eine so genannte Gründungsprivilegierung bzw. Gründungshilfe, welche die Gründung einer GmbH in Österreich mit geringerem Stammkapital erleichtert.
Wie man eine GmbH in Österreich gründet und welche Besonderheiten bei einer österreichischen GmbH gelten.
Bei der GmbH-Gründung in Österreich muss man drei wesentliche Phasen bzw. Zeitpunkte unterschieden:
Die Errichtung der österreichischen GmbH beginnt mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags (Satzung). Bei einer Ein-Mann-GmbH spricht man folglich nur von einer Errichtungserklärung. Dies muss notariell beurkunden werden.
§ 4 GmbH legt in Österreich den Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags/ der Errichtungserklärung fest:
Kurz und klar: das Mindest-Stammkapital der Österreichischen GmbH muss (wieder) 35.000 Euro betragen, wobei mindestens 50% (17.500 Euro) in bar zur Gründung einzubezahlen sind (§§ 6, 6a österreichisches GmbHG).
Die GmbH-Reform durch das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2013 (GesrRÄG 2013) vom 1. Juli 2013 gilt leider so nicht mehr. Darin wurde das Stammkapital einer normalen GmbH auf mindestens 10.000 Euro reduziert. Dies war die Reaktion auf die deutsche UG (haftungsbeschränkt). Österreich wollte aber keine eigene Gmbh-Sonderform, sondern so die Gründungen zahlenmäßig erhöhen.
Um prognostizierte Steuerausfälle zu kompensieren, wurde diese Erleichterung aber schon wieder zum März 2014 weitgehend zurück genommen. Es bleibt lediglich eine so genannte Gründungsprivilegierung nach § 10b österreichisches GmbHG:
Demnach muss zu Beginn bei Gründung nur ein Mindeststammkapital von 10.000 Euro vorliegen, von denen wiederum nur mindestens 5.000 Euro als Bareinlage einzubezahlen sind. Sacheinlagen sind unzulässig. Jeder Gesellschafter muss mindestens 70 Euro leisten.
Diese Reduzierung des Stammkapitals bei Gründung gilt aber maximal für 10 Jahre. Bis dahin muss das Stammkapital der GmbH auf mindestens 35.000 Euro angehoben werden. Bis dahin muss die Gesellschaft den Namenszusatz „gründungsprivilegiert“ tragen, um dies auch nach außen im Rechtsverkehr erkennbar zu machen.
Die Phase bis zur Entstehung der GmbH nennt man Gründungsphase. Darin gilt es den Geschäftsführer zu bestellen, Bareinlagen zu leisten, die GmbH zum Firmenbuch beim Firmenbuchgericht anzumelden usw. Diese Phase ist aufgrund rechtlicher Haftungsrisiken möglichst kurz zu halten. Daher sollte man unbedingt vorher mit dem Firmenbuch abklären, ob der beabsichtigte GmbH-Name aus deren Sicht auch möglich ist. Das geht sogar recht einfach per E-Mail.
Mit der Eintragung ins Firmenbuch entsteht dann die österreichische GmbH (konstitutive Eintragung nach § 2 GmbHG). Dem Firmenbuchgesuch muss man beilegen:
Die Gründungskosten der GmbH in Österreich richten sich überwiegend nach dem Stammkapital. Durch das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFÖG) entfallen beispielsweise Gebühren für das Firmenbuch. Folgende Werte sind daher nur eine allgemeine Orientierung und können im Einzelfall abweichen:
Wer mehr zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Österreich erfahren will, findet gute Infos bei Wikipedia und dem Gründerservie der WKO.