Als Entscheidungsgrund bei der Rechtsformwahl wird bei der GmbH die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen eine wichtige Rolle spielen. Eine Haftung mit dem Privatvermögen ist damit grundsätzlich ausgeschlossen.
Diese These gilt so nur bedingt, vor allem der Geschäftsführer unterliegt zahlreichen – oft nur wenig bekannten – Haftungsgefahren bzw. Haftungsrisiken. Schließlich vertreten Geschäftsführer die GmbH nach außen und sind der Gesellschaft im Innenverhältnis verpflichtet. Daher seien folgende Haftungsrisiken genauer vorgestellt.
Vertragspartner der GmbH können grundsätzlich nur die GmbH selbst in Anspruch nehmen. Damit sind diese auf das Gesellschaftsvermögen angewiesen bzw. verwiesen.
Hiervon gibt es aber auch Ausnahmen:
Wie eingangs bereits angesprochen vertritt der Geschäftsführer die GmbH nicht nur nach außen gegenüber Geschäftspartnern sondern ist auch im Innenverhältnis der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, nur zu deren Wohlergehen zu handeln; er muss die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ anwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG).
Welche Pflichten und Obliegenheiten sich daraus ergeben, hängt vom Einzelfall an. Generell bestehen u.a. folgende Haftungsgefahren:
Grundsätzlich setzt die Inanspruchnahme intern eine entsprechende Entscheidung der Gesellschafter (ohne betroffene Person[en]) voraus. Wichtig ist noch die für Geschäftsführer ungünstige Beweislast. Eine Kausalität zwischen nachgewiesener Pflichtverletzung und Schaden wird nämlich vermutet.
Hier sind vor allem steuerliche Pflichten maßgeblich. So folgen auf verschuldete Verzögerungen bei der Steuerfestsetzung, Steuerbezahlung etc. eine persönliche Haftung des Geschäftsführers. Hierfür bedarf es aber Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Noch unbekannter sind Haftungsrisiken bei nicht abgeführten Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen.