Haftung als GmbH-Geschaftsführer

Als Entscheidungsgrund bei der Rechtsformwahl wird bei der GmbH die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen eine wichtige Rolle spielen. Eine Haftung mit dem Privatvermögen ist damit grundsätzlich ausgeschlossen.
Diese These gilt so nur bedingt, vor allem der Geschäftsführer unterliegt zahlreichen – oft nur wenig bekannten – Haftungsgefahren bzw. Haftungsrisiken. Schließlich vertreten Geschäftsführer die GmbH nach außen und sind der Gesellschaft im Innenverhältnis verpflichtet. Daher seien folgende Haftungsrisiken genauer vorgestellt.

Haftung gegenüber Geschäftspartnern

Vertragspartner der GmbH können grundsätzlich nur die GmbH selbst in Anspruch nehmen. Damit sind diese auf das Gesellschaftsvermögen angewiesen bzw. verwiesen.

Hiervon gibt es aber auch Ausnahmen:

  1. Vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister und damit vor Entstehen der eigentlichen Gesellschaft GmbH greift die so genannte Handelndenhaftung des Geschäftsführers nach § 11 Abs. 2 GmbHG. Aus diesem Grund sollte man eine möglichst schnelle Eintragung gewährleisten und keine großen Geschäfte vor Eintragung tätigen. Alternativ kann man eine bereits eingetragene Vorrats-GmbH erwerben und dann Gesellschafter etc. anpassen.
  2. Der Geschäftsführer muss insbesondere bei der GmbH in Not, also einer finanziellen Notlage der Gesellschaft aufpassen. Denn wenn Insolvenz wegen Unterkapitalisierung droht, greift sehr schnell eine Insolvenzantragspflicht. Wird diese verletzt ist eine persönliche Haftung möglich sowie eine Strafbarkeit etwa wegen Insolvenzverschleppung im Raum. Diese Pflicht tritt auch rein praktische wie Geschäftsführer handelnde Personen (faktische Geschäftsführer)

Haftung gegenüber der GmbH

Wie eingangs bereits angesprochen vertritt der Geschäftsführer die GmbH nicht nur nach außen gegenüber Geschäftspartnern sondern ist auch im Innenverhältnis der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, nur zu deren Wohlergehen zu handeln; er muss die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ anwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG).
Welche Pflichten und Obliegenheiten sich daraus ergeben, hängt vom Einzelfall an. Generell bestehen u.a. folgende Haftungsgefahren:

  1. Überwachung der Buchhaltung, jederzeitiger Überblick – bei unerklärbaren Fehlbeträgen kann der Geschäftsführer bei Pflichtverletzung für den Fehlbetrag haften.
  2. Vernachlässigung der Überwachungspflicht anderer Geschäftsführer – besteht bei mehreren Geschäftsführern eine Aufgabenteilung trifft alle die Pflicht, sich gegenseitig zu prüfen.
  3. Unzureichende Kundenprüfung – leichtfertige Vertragsschlüsse mit Partner ohne ausreichender Bonität kann zu einer internen Schadensersatzverpflichtung führen.

Grundsätzlich setzt die Inanspruchnahme intern eine entsprechende Entscheidung der Gesellschafter (ohne betroffene Person[en]) voraus. Wichtig ist noch die für Geschäftsführer ungünstige Beweislast. Eine Kausalität zwischen nachgewiesener Pflichtverletzung und Schaden wird nämlich vermutet.

Haftung gegenüber dem Staat

Hier sind vor allem steuerliche Pflichten maßgeblich. So folgen auf verschuldete Verzögerungen bei der Steuerfestsetzung, Steuerbezahlung etc. eine persönliche Haftung des Geschäftsführers. Hierfür bedarf es aber Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Noch unbekannter sind Haftungsrisiken bei nicht abgeführten Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen.

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