Krankenversicherung Gesellschafter-Geschäftsführer: Alles, was Sie über Besonderheiten und Tipps wissen müssen!

Die Wahl der Krankenversicherung ist ein Thema, mit dem sich so gut wie jeder in seinem Leben schon einmal auseinandergesetzt hat oder auseinandersetzen muss. Für GmbH-Geschäftsführer kann diese Wahl besonders interessant sein, da häufig sowohl eine gesetzliche als auch private Versicherung infrage kommt, insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern.

Doch welche ist nun die Sinnvollere? Und welche Voraussetzungen muss ich als Geschäftsführer erfüllen, um die freie Wahl zu haben? Dieser Artikel klärt Sie über alle wichtigen Besonderheiten und das Verhältnis des Geschäftsführers zur Krankenversicherung auf.

Privat oder gesetzlich?

Welche Art der Versicherung schlussendlich lohnender ist, ist ggf. nicht leicht zu entscheiden. Oftmals anzustreben ist jedoch der Eintritt in eine private Krankenversicherung, da diese mit zahlreichen individuellen Zusatzleistungen, hohen Beitragsrückerstattungen und anderen Annehmlichkeiten als Vorteile gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung auftrumpfen kann.

Eine private Versicherung steht jedoch nicht jedem offen. Der durchschnittliche Arbeitnehmer sieht sich bei der Wahl der Krankenversicherung mit der Versicherungsgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze bzw. JAEG) konfrontiert, die nach § 6 des fünften Sozialgesetzbuches die Versicherungsfreiheit und damit die Möglichkeit einer privaten Krankenversicherung denjenigen vorbehält, deren regelmäßiges Einkommen über der Grenze liegt. Im Jahr 2018 beläuft sich das dafür nötige Einkommen auf jährlich 59.400€. Diese Summe wird jährlich – in der Regel nach oben – angepasst.

Verlauf der JAEG der letzten Jahre:
JahrNötiges EinkommenVeränderung zum Vorjahr in %
201554.900 €2,52 %
201656.250 €2,46 %
201757.600 €2,40 %
201859.400 €3,125 %

Voraussetzungen für Geschäftsführer

Viele GmbH-Geschäftsführer liegen durch ihr Gehalt ohnehin über der Jahresarbeitsentgeltgrenze und genießen somit Versicherungsfreiheit. Doch auch Vorsitzende kleinerer GmbHs können diesen Status erreichen. Denn – wie oben erwähnt – gilt die Versicherungsgrenze nur für Arbeitnehmer. Fällt ein Geschäftsführer also nicht unter diese Berufsgruppe, steht ihm die Wahl der Krankenversicherung offen.

Geschäftsführer – Arbeitnehmer oder nicht?

Geschäftsführer ist nicht gleich Geschäftsführer. Daher lassen sie sich auch nicht allgemein einer Berufsgruppe zuordnen.

  • Entscheidend zur Beurteilung dessen, ob ein Geschäftsführer in seiner GmbH abhängig beschäftigt und somit versicherungspflichtig ist oder nicht, ist vor allem seine Beteiligungs- und Bestimmungsmöglichkeit innerhalb der Gesellschaft.

Bei Fremdgeschäftsführern ist die Entscheidung unkompliziert: Als Fremdgeschäftsführer besitzen sie keinerlei Geschäftsanteile der GmbH. Damit leiten sie zwar die Gesellschaft, können in der Gesellschafterversammlung aber kein Stimmrecht geltend machen und haben daher keine direkte Möglichkeit der Mitwirkung und Mitbestimmung.

Sie gelten aus versicherungsrechtlicher Sicht als von der GmbH abhängig beschäftigt – also als Arbeitnehmer – und unterliegen der (Kranken-)Versicherungspflicht. Fremdgeschäftsführer haben die Möglichkeit zur privaten Krankenversicherung daher nur, wenn ihr Einkommen über der Versicherungsgrenze liegt.

Beurteilung bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Interessant wird es bei Gesellschafter-Geschäftsführern, also bei solchen Geschäftsführern, die gleichzeitig Anteile an der GmbH besitzen und somit Gesellschafter sind. In der Praxis ist dies bei der Mehrzahl der Geschäftsführer der Fall.

Hier entscheidet sich die Beurteilung des Arbeitsverhältnisses als abhängig nach dem Grad der Einflussnahmemöglichkeit. Ausschlaggebend hierfür ist die Höhe des Geschäftsanteils des Geschäftsführers. Da bei Abstimmungen in der Gesellschafterversammlung die Stimmkraft nach den Anteilen verteilt wird, hat ein Gesellschafter mit einem größeren Geschäftsanteil auch eine bessere Möglichkeit der Mitbestimmung.

  • Für den Wegfall einer abhängigen Beschäftigung und somit der Versicherungspflicht bedarf es einer großen Weisungsmöglichkeit des Geschäftsführers, er muss also in hohem Maße das Bild der Gesellschaft prägen sowie eigene Entscheidungen und Willensausdrücke durchsetzen können.

In der Regel liegt dieses Verhältnis in drei Fällen vor:

  1. Der Gesellschafter-Geschäftsführer besitzt Kapitalanteile von mehr als 50% und kann somit in der Vielzahl aller Entscheidungen sämtliche anderen Gesellschafter überstimmen

  2. Die Unternehmenssatzung schreibt für Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit von z. B. 75% vor. Dann reicht es aus, wenn der Geschäftsführer eine Sperrminorität besitzt, mit der er in Abstimmungen Beschlüsse verhindern kann.

  3. Auch möglich – wenngleich vor allem in größeren GmbHs überaus selten – ist die Vorschrift der Einstimmigkeit bei Beschlüssen. Dann reicht tatsächlich schon ein sehr kleiner Anteil am Gesellschaftskapital.

Zum wichtigen Thema der Sperrminorität und ihrer Auswirkung auf die Versicherungsfreiheit empfehlen wir auch diesen Artikel.

Gesetzliche Versicherung – Rückkehr möglich?

Selbstverständlich kann man sich bei freier Wahl der Versicherung auch für eine gesetzliche Krankenversicherung entscheiden, sollte im Einzelfall diese Variante sinnvoller erscheinen. Dazu müssen jedoch ggf. bestimmte Vorversicherungszeiten als Voraussetzung erfüllt sein.

So muss man in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht

  • Insgesamt 24 Monate oder
  • Unmittelbar vor dem Ausscheiden 12 Monate

in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sein. Dann ist eine freiwillige Krankenversicherung des Geschäftsführers in der gesetzlichen Versicherung möglich.

Äußerst schwierig wird es jedoch, wenn sich ein Geschäftsführer mit Kapitalanteilen einmal für die private Krankenversicherung entschieden hat. Nur unter Ausnahmebedingungen ist dann eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung möglich. Wünschenswert könnte dies beispielsweise bei einem hohen Anstieg der Versicherungsbeiträge sein.

Privat versicherte Gesellschafter-Geschäftsführer können nur auf zwei Wegen wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) finden:

  1. Sie können eine sozialversicherungspflichtige Stelle annehmen oder ihre eigene in eine solche umwandeln – beim Gesellschafter-Geschäftsführer würde dies einen Verzicht auf den überwiegenden Teil der Geschäftsanteile und alle damit verbundenen Vorteile bedeuten

  2. Wenn ein Ehepartner gesetzlich versichert ist, kann der privat Versicherte über die Familienversicherung wieder der GKV beitreten.

Damit gestaltet sich die Rückkehr in eine gesetzliche Krankenversicherung in vielen Einzelfällen als nahezu unmöglich. Außerdem kommt folgendes erschwerend hinzu:

  • Theoretisch könnte ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach Ablauf eines Jahres in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis wieder auf seinen mitbestimmenden Posten inklusive Geschäftsanteile zurückkehren – angenommen, dies ist im gesellschaftsinternen Kontext noch möglich – und nach § 9 SGB V seine gesetzliche Krankenversicherung weiter behalten. In der Praxis könnte bei solchen Handlungen jedoch ein Gestaltungsmissbrauch unterstellt und der Eintritt in die GKV verweigert werden. Ein reines Ausnutzen der gesetzlichen Regelungen ist also auch nicht möglich.

Rückkehr in die GKV bei Fremdgeschäftsführern

Für Geschäftsführer, die keine oder nur sehr geringe Anteile besitzen und daher nur durch das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht versicherungspflichtig sind, gibt es einen einfacheren Weg zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung:

Sie müssen ihr Gehalt unter die Versicherungsgrenze drücken.

Was zunächst wie ein Verlust von Vermögen klingt, ist jedoch auch möglich, ohne auf Einkommen verzichten zu müssen. So kann mit der GmbH vereinbart werden, dass der Teil des Gehaltes, der über der Versicherungsgrenze liegt, in eine betriebliche Altersvorsorge investiert werden soll. Auf dem Papier haben Sie dann weniger Einkommen; der Weg in die GKV ist eröffnet. Natürlich haben Sie praktisch weniger Gehalt zur aktiven Verfügung, durch die Altersvorsorge verlieren Sie aber kein Vermögen.

Zuschuss zur Krankenversicherung bei Geschäftsführern

Zu guter Letzt soll noch ein Blick auf eine in der Praxis häufige Handlung geworfen werden: Die Zahlung steuerfreier Zuschüsse zur Krankenversicherung von der GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer sowie seine Mitarbeiter.

Im Regelfall ist dies steuerrechtlich jedoch nicht möglich! Ein steuerfreier Zuschuss kann lediglich sozial- und krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern gewährt werden. Ein versicherungsfreier, d. h. selbstständiger Gesellschafter-Geschäftsführer muss für seine Versicherungskosten selbst aufkommen, auch für die einer gesetzlichen Versicherung. Abhängig beschäftigte Geschäftsführer haben aber noch immer Anspruch auf einen steuerfreien Zuschuss in Höhe der Hälfte ihrer Krankenversicherungsbeiträge.

Falls unbedingt gewollt, ist ein Zuschuss zwar möglich – allerdings nicht steuerfrei. Eine solche Praxis würde daher nicht lohnen; am einfachsten zahlt der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer seine Beiträge gleich selbst.

Es ist dringend davon abzuraten, trotz der Steuerpflicht bei versicherungsfreien Geschäftsführern Zuschüsse nicht zu versteuern. Denn auch, wenn der Zuschuss bisher nicht entdeckt wurde, kann hier bei einer Betriebsprüfung jederzeit eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt werden.

 

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