Achtung Fakes: welche Rechnungen vom Bundesanzeiger sind falsch, welche seriös?

Am 8. Juni 2018 stellte der Bundesanzeiger Verlag auf seine Website eine Warnung vor unlauteren Anbietern, welche Anzeigen im Zusammenhang mit Veröffentlichungen im Bundesanzeiger verschicken und darin falsche Rechnungen im Namen des Bundesanzeiger Verlags stellen.

Hier erklären wir Ihnen, was Sie über den Bundesanzeiger wissen müssen, wie Sie diese Fälschungen erkennen und was Sie am besten tun sollten, wenn sie eine solche falsche Rechnung bekommen.

Was ist der Bundesanzeiger?

Der Bundesanzeiger ist eine Zeitung welche dazu dient, als Amtsblatt amtliche Bekanntmachungen von Bundesbehörden sowie gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Informationen zu verkünden, wie zum Beispiel Eintragungen ins Handelsregister. Der Bundesanzeiger wird vom Bundesanzeiger Verlag herausgegeben, welcher auch für das deutsche Unternehmensregister verantwortlich ist.

Der Bundesanzeiger ist grundsätzlich für Gesellschaftsbekanntmachungen relevant.

Kapitalgesellschaften wie zum Beispiel die GmbH müssen beim Bundesanzeiger Verlag grundsätzlich ihren Jahresabschluss einreichen (abhängig von der Größe mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), Lagebericht usw.), damit dieser entsprechend der Publizitätspflicht anschließend im Bundesanzeiger veröffentlicht werden kann.

Was für Verpflichtungen hat man dem Bundesanzeiger als GmbH gegenüber?

Kapitalgesellschaften sind steuerrechtlich dazu verpflichtet, ihren Jahresabschluss über den Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Der Umfang eines solchen Jahresabschlusses variiert abhängig von der Größe (Umsatz, Mitarbeiter, usw. der GmbH.). Je größer das Unternehmen, umso detaillierter und umfangreicher sind die Pflichten, denen für die Veröffentlichung nachgekommen werden muss. Teilweise inbegriffen sein können die Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), Lagebericht oder anderes.

Wenn diesen Pflichten nicht nachgekommen wird, kann der Bundesanzeiger Verlag Mahnungen verschicken.

Wie erkennt man die falschen Rechnungen?

Es kann sein, dass Sie ein Angebot oder einen Bescheid zu geschickt bekommen, welcher Ihnen die „Eintragung“ ihrer Daten in oder den „Abruf“ von schon „eingetragenen“ Daten aus einem Register anbietet. In diesen Fällen wird eine „Eintragsgebühr“ gefordert, damit die angebotene Leistung für Sie ausgeführt wird. Ein solches Angebot trägt das Logo des Unternehmesregisters. Es ist jedoch wichtig, sich von dem vermeintlich seriösen Aussehen dieses „Bundesanzeiger Verlags“ nicht auf Kosten ihrer GmbH in die Irre führen lassen.

Eine Liste von bekannten Anbietern solcher vermeintlichen Leistungen wurde vom Bundesanzeiger Verlag zusammengestellt und ist als PDF hier verfügbar. Sollten Sie eine solches Angebot bekommen, raten wir Ihnen dazu, erst einmal einen Abgleich mit dieser Liste zu machen.

Falls dieser Abgleich nichts ergibt, ist eine weitere Möglichkeit eine gefälschte Rechnung zu erkennen eine untypische Bezeichnung des Bundesanzeiger Verlages. Dieser wird im Adressfeld des Absenders angegeben. Die Adresse des Verlages ist in solchen Fällen ebenfalls falsch angegeben.

Beispiel:

Die richtige Adresse lautet:

Amsterdamer Str. 192

50735 Köln

Falsch wäre zum Beispiel:

B.Anzeiger Verlag

Amsterdamerstraße. 192

50735 Köln

Was tun, wenn man eine Rechnung vom Bundesanzeiger Verlag bekommen hat?

Sollte man eine solche falsche Rechnung des Bundesanzeiger Verlags bekommen haben, rät dieser dazu, keine Zahlungen oder Überweisungen zu tätigen. Stattdessen sollten Sie sich an die Beschwerdestelle der Wettbewerbszentrale wenden.

Diese erreichen Sie folgendermaßen:

  • Per Brief an:

Wettbewerbszentrale

Postfach 2555

61295 Bad Homburg

 

Bei Kontaktaufnahme mit der Wettbewerbszentrale geben Sie Ihren Namen und Ihre postalische Adresse an. Desweiteren empfiehlt die Wettbewerbszentrale eine postalische Beschwerde, da es sich hierbei um den einzigen Weg handelt, mit dem sichergestellt werden kann, dass der Wettbewerbszentrale Originale vorliegen, was die Werbemaßnahme angeht oder die Ausdrücke der Webseiten von dem aktuellen Tag sind, an dem der Wettbewerbsverstoß durch sie festgestellt wurde.

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