Sozialversicherungspflicht GmbH-Geschäftsführer: Unnötige Beitragskosten vermeiden – alles, was Sie wissen müssen!

Die Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers ist ein teils sehr umstrittenes Thema, das für Sie als Geschäftsführer jedoch unmittelbar wichtige Bedeutung haben kann: Nicht wenige GmbHs behalten unnötigerweise Teile des Geschäftsführer-Gehalts ein, um es an die Sozialversicherung abzutreten; umgekehrt kann Ihre GmbH schwere Folgen treffen, wenn Sie diese Beiträge ungerechtfertigt nicht zahlen.

Doch wann ist ein Geschäftsführer überhaupt sozialversicherungspflichtig?

Dieser Artikel wird Sie darüber aufklären und Licht in das Dunkel der Vorschriften von Arbeits- und Sozialgerichten bringen.

Grundsatz: Abhängigkeit der Beschäftigung

Der Geschäftsführer einer GmbH muss Sozialabgaben immer dann abführen, wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Nach dem vierten Buch des Sozialgesetzbuches ist dies der Fall, wenn es sich um eine nicht selbstständige Arbeit bzw. abhängige Beschäftigung handelt. Doch ist ein GmbH-Geschäftsführer abhängig in der GmbH beschäftigt oder nicht?

Nach dem auch in der Rechtsprechung fest etablierten Grundsatz ist der Geschäftsführer generell abhängig beschäftigt. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine Varietät von Ausnahmen, die vor allem dann auftreten, wenn der Geschäftsführer zugleich an der GmbH beteiligt ist.

Einfluss des Geschäftsführers entscheidend

In der Praxis ist oft schwierig zu beurteilen, inwiefern eine abhängige Beschäftigung und damit eine Sozialversicherungspflicht vorliegen. Anhand des Statusfeststellungsverfahrens der Deutschen Rentenversicherung (Formulare hier zu finden) wird festgestellt, ob der Geschäftsführer durch seine Kapitalbeteiligung einen so entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft hat, dass nicht mehr von einer Weisungsbefugnis seitens der GmbH gesprochen werden kann. Ist dies der Fall, so ist eine abhängige Beschäftigung abzulehnen; der Geschäftsführer ist nicht sozialversicherungspflichtig.

Ausschlaggebender Faktor bei der Beurteilung ist der Geschäftsanteil, den der Geschäftsführer an der GmbH besitzt. Ist der Einfluss seines Stimmrechts – welcher sich nach der Höhe seines Anteils bestimmt – groß genug, kann der Geschäftsführer quasi wie ein eigenständiger Unternehmer agieren und entscheiden, eine abhängige Beschäftigung kann nicht mehr bejaht werden.

Zum besseren Verständnis dienen die folgenden Fallgruppen, in die sich generell jeder Geschäftsführer einordnen lässt:

 

Umfang der KapitalbeteiligungAbhängige Beschäftigung (=Sozialversicherungspflicht): Ja oder Nein?

Geschäftsführer ist zu 100% an der GmbH beteiligt: alleiniger ­Gesellschafter-Geschäftsführer

Keine Abhängige Beschäftigung. Nur wenige Ausnahmen sind denkbar, z.B. ein rein treuhänderischer Besitz der Geschäftsanteile und eine damit verbundene starke Einschränkung in der Ausübung der Gesellschafterrechte.
Geschäftsführer ist zu 50% oder mehr an der GmbH beteiligt: Mehrheitsgesellschafter-GeschäftsführerKeine abhängige Beschäftigung, da der Geschäftsführer durch Besitz der Anteilsmehrheit über absolute Stimmenmehrheit verfügt.
Geschäftsführer ist zu weniger als 50% an der GmbH beteiligt (Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer), besitzt aber eine SperrminoritätGrundsätzlich keine abhängige Beschäftigung. Dieser Grundsatz soll selbst dann gelten, wenn ein anderer Gesellschafter ein wirtschaftliches Übergewicht besitzt und dieses auch nutzt. Entscheidend ist der Umfang der Sperrminorität.
Geschäftsführer ist als Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität an der GmbH beteiligt

Abhängig beschäftigt im Sinne der Sozialversicherung. Mögliche Ausnahme sind z.B. sog. Familiengesellschaften (dazu später mehr).

Gegen die durch ein Statusfeststellungsverfahren getroffene Entscheidung kann Widerspruch erhoben werden. Eine Beispielantwort auf einen solchen Widerspruch finden Sie hier.

Entscheidende Ausnahme: Die Sperrminorität

Die Sperrminorität entscheidet bei Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern darüber, ob dennoch ein ausreichendes Weisungsrecht vorliegt, um eine abhängige Beschäftigung auszuschließen.

Unter der Sperrminorität versteht man den Prozentsatz der Geschäftsanteile, der ausreicht, um Entscheidungen der GmbH „blockieren“ zu können, bei bspw. einer Satzungsänderung, die einer Dreiviertelmehrheit bedarf, also >25%. Eine solche Sperrminorität bezieht sich jedoch nur auf die Festlegung der Unternehmenspolitik, die Änderung des Gesellschaftervertrages und die Auflösung der Gesellschaft als wichtigste Entscheidungen. In einem solchen Fall kann eine abhängige Beschäftigung trotz der Sperrminorität vorliegen, weil der Geschäftsführer durch die Sperrminorität keinen entscheidenden Einfluss auf die GmbH ausüben kann. Es ist also stets der Umfang der Sperrminorität zu beachten. Im Gesellschaftsvertrag kann von den normalen Mehrheitserfordernissen zum Teil so abgewichen werden, dass auch kleinere Geschäftsanteile zum Verhindern von Entscheidungen ausreichen, sodass sich eine Sozialversicherungspflicht vermeiden lässt.

Hinweis: Zur weiterführenden Definition der Sperrminorität mit ihrer Auswirkung auf die Sozialversicherungspflicht hilft dieser Artikel.

Besondere Konstellationen: Fremdgeschäftsführer und Familiengesellschaft

Neben den oben beschriebenen Fallgruppen finden sich in der Praxis häufig auch Sonderkonstellationen, die einer besonderen Beurteilung bedürfen.

Der Fremdgeschäftsführer

Eine davon ist die Gesellschaft mit einem Fremdgeschäftsführer, also einem solchen, der nicht an der GmbH beteiligt ist. Hier liegt unproblematisch eine abhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vor; er ist damit sozialversicherungspflichtig.

Die Familiengesellschaft

Weitaus schwieriger gestaltet sich die Einordnung des Geschäftsführers einer Familiengesellschaft. Hier kann eine abhängige Beschäftigung verneint werden, wenn der tatsächliche Einfluss des Geschäftsführers den ihm aufgrund seiner Kapitalbeteiligung zustehenden überwiegt und damit die Grenze der Sperrminorität überschritten wird. Auch wird eine unabhängige Beschäftigung angenommen, wenn der Geschäftsführer sich seinem Gesamtbild nach wie der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer verhält. Hierbei handelt es sich aber um seltene Ausnahmen, die insbesondere dann auftreten, wenn Geschäftsführer und weitere Gesellschafter in gerader Linie verwandt sind; eine Beurteilung im Einzelfall ist daher unerlässlich.

Welche Folgen hat eine falsche Beurteilung?

Wird nicht von einem Statusbeurteilungsverfahren Gebrauch gemacht und dadurch oder aus anderen Gründen eine falsche Einschätzung bezüglich der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers getroffen, kann diese teils schwerwiegende Folgen nach sich ziehen.

  • Die mildere Folge ist dabei noch die im Fall einer Beurteilung des Geschäftsführers als sozialversicherungspflichtig, obwohl er es nicht ist. Dann zahlt die Gesellschaft zu hohe Beiträge auf Kosten des Gehalts des Geschäftsführers, die sie nur dann im Rahmen der Verjährung zurückerstattet bekommen kann, wenn der Fehler bemerkt wird.
  • Versäumt die GmbH allerdings, die erforderlichen Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und abzugeben, da sie den Geschäftsführer irrtümlich als nicht sozialversicherungspflichtig beurteilt, kann es teuer werden: Als Arbeitgeberin haftet die GmbH in diesem Fall für alle verpassten Zahlungen.

Lassen Sie also stets genau beurteilen, ob Sie als Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig sind. Besonders ärgerlich: Sollte der Geschäftsführer arbeitslos werden, besteht bei verneinter Sozialversicherungspflicht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, selbst wenn er jahrelang – irrtümlich – Beiträge gezahlt hat.

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