Sinn und Zweck einer Gesellschaft ist in der Regel die Erwirtschaftung finanzieller Gewinne. Diese können, solange sie nicht für andere Zwecke vorgesehen sind oder eine Ausschüttung generell unzulässig ist (Beispiel: gemeinnützige GmbH) an Gesellschafter, Investoren und andere Anteilseigner verteilt werden.
Doch – nach welchen Gesichtspunkten wird über die Verteilung der Gewinne entschieden? Und was passiert, wenn die GmbH keine Gewinne einfährt, sondern Verlust macht? Über diese und weitere Fragen wird dieser Artikel Sie aufklären. Hier sind 4 Dinge, die sie über Gewinnverteilung und Verlustverteilung in der GmbH wissen müssen:
GmbHs sind Kapitalgesellschaften. Diese Eigenschaft besagt nicht nur, dass die GmbH Kapital besitzt, welches in mehrere Geschäftsanteile aufgeteilt werden kann, sondern beeinflusst auch die Verteilung der Gewinne.
Ganz generell gilt folgender Grundsatz: Je höher der Anteil, den Sie als Gesellschafter, Investor oder anderer Anteilseigner besitzen, desto größer ist auch Ihr Anspruch auf Gewinn. Hat Ihr Geschäftsanteil an einer GmbH beispielsweise eine Größe von 30% aller Anteile, haben Sie grundsätzlich ein Recht auf 30% der ausgeschütteten Gewinne. Danach lässt sich die Gewinnverteilung der GmbH berechnen.
Ein Beispiel:
Über die Zulässigkeit der sogenannten disquotalen Ausschüttung – auch alineare oder inkongruente Verteilung bzw. Ausschüttung genannt – herrschte einige Zeit lang Uneinigkeit. Eine Gewinnausschüttung, die vom Grundsatz der an der Höhe des Geschäftsanteils orientierten Verteilung abweicht, hat teils komplizierte gesellschafts- sowie steuerrechtliche Folgen.
Beispiel zur disquotalen Verteilung:
Lange Zeit wurden an die Zulässigkeit solcher Beschlüsse von den Finanzbehörden strenge Voraussetzungen gestellt. So wurden disquotale Gewinnausschüttungen nur dann steuerlich nachvollzogen, wenn gewichtige wirtschaftliche Gründe, genauer die entgeltfreie Nutzungsüberlassung eines Grundstücks oder die unentgeltliche Tätigkeit als Geschäftsführer vorlagen.
Seit ca. 2014 wird GmbHs in Bezug auf disquotale Verteilungen jedoch größerer Gestaltungsspielraum gelassen; so veröffentlichte das Bundesfinanzministerium im Dezember 2013 ein Schreiben mit entsprechendem Inhalt, in Gänze hier nachzulesen. So reicht es mittlerweile grundsätzlich aus, wenn die abweichende Ausschüttung im Gesellschaftsvertrag festgehalten ist und die Gesellschafter auf der Grundlage einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag jährlich mittels Mehrheitsvotum über die abweichende Gewinnverteilung beschließen können.
Die Gewinne einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden in der Bilanz ermittelt. Gemäß § 7 KStG unterliegen diese der Körperschaftssteuer. Mittels der Gewinn- und Verlustrechnung werden die Gewinne berechnet, um eine korrekte Besteuerung zu ermöglichen. Um Steuerausgaben zu minimieren, kann die GmbH Verluste aus den Vorjahren – falls vorhanden – bis zu einer Höhe von 1 Mio. € mit aktuellen Gewinnen verrechnen. Auch verrechenbar sind noch nicht erlittene Verluste wie beispielsweise offene Rechnungen.
Ist der Gewinn ermittelt, entscheiden die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung darüber, was mit dem Jahresüberschuss nach bzw. abzüglich der Steuer geschehen soll. Dafür stehen drei Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Offene Gewinnausschüttung an Anteilseigner | Hier wird der Gewinn zur Gänze an die Inhaber von Geschäftsanteilen verteilt |
2. Gewinnvortrag für das nächste Geschäftsjahr | Überschüssiger Gewinn kann ins nächste Geschäftsjahr „mitgenommen“ werden, z.B., wenn dort höhere Verluste zu erwarten sind |
3. Erstellung von Gewinnrücklagen | Übrige Gewinne können dem Eigenkapital der GmbH zugeführt werden, um für Investitionen oder andere Ausgaben verwendet zu werden |
Dabei können auch alle drei Varianten gemischt werden. Statt voll ausgeschüttet zu werden, kann der Gewinn also beispielsweise zur Hälfte an die Gesellschafter verteilt und zur Hälfte als Rücklagen dem Eigenkapital der Gesellschaft zugeführt werden.
Je nach Art der Gewinnverwendung fallen unterschiedliche Steuern an, die unter anderem in diesem Artikel genauer erklärt werden. Hier aber dennoch schon einmal eine kurze Beispielrechnung:
Gesellschafter A: Kapitalertragsteuer | Gesellschafter B: Teileinkünfteverfahren | |
Ausschüttung | 50.000 € | 50.000 € |
zu versteuernder Anteil | 50.000 € | 30.000 € |
Sparerpauschbetrag | – 801 € | — |
Werbungskosten | — | 3.000 € |
davon absetzbar | — | – 1.800 € |
zu versteuernder Betrag | 49.199 € | 28.200 € |
Steuersatz | 26,375 % | 40 % |
Steuerlast | 12.976,23 € | 11.280 € |
Habe ich als Gesellschafter bzw. Anteilseigner etwas zu befürchten, wenn meine GmbH in einem Geschäftsjahr keine Gewinne erbringt, sondern Verluste einfährt?
Dazu lässt sich in aller Regel sagen: Nein.
Sollte die GmbH tatsächlich Verluste erleiden, wird dieser innerhalb des Eigenkapitals mit einem negativen Wert bilanziert. Ein Ausgleich durch Verteilung auf die Gesellschafter erfolgt in der GmbH gerade nicht. Ein anderer Fall wäre dies zum Beispiel in der offenen Handelsgesellschaft (OHG).
Ausnahmen von dieser Regel existieren nur in dem Fall, dass z.B. ein Gesellschafter absichtlich Verluste der GmbH verursacht und ihr damit Schaden zugefügt hat. Für diesen muss er dann in der Regel haften.
Die Verteilung von Gewinnen erfolgt in der GmbH anhand recht einfacher Grundsätze. Kompliziert wird es besonders dann, wenn Gewinne abseits dieser Grundsätze ausgeschüttet werden sollen. Bei Verlusten haben die Anteilseigner einer GmbH erst einmal nichts zu befürchten, da sie mit dem Eigenkapital der Gesellschaft verrechnet bzw. ausgeglichen werden.