Die Ein-Personen-GmbH

Eine Ein-Personen-GmbH (früher häufig auch als Ein-Mann-GmbH bezeichnet) ist eine GmbH, die von nur einer Person gegründet und in Personalunion als einziger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer geführt wird. Dies galt auch, wenn in den ersten drei Jahren nach Gründung der GmbH alle Anteile einer Person zufielen.
Mit Einführung der Unternehmergesellschaft wurden Sondererleichterungen für die Ein-Personen-GmbH abgeschafft.

Sonderregeln für Einzelgründer

Überblick:

  1. Erst seit 1980 ist die Ein-Personen-GmbH (auch Ein-Mann-GmbH genannt) ausdrücklich gesetzlich anerkannt.
  2. Dazu wurden Sonderregelungen eingeführt, welche die Einzelgründung erleichterten.
  3. Mit der letzten GmbH-Reform wurden diese Sonderregeln aber weitgehend aufgehoben.

Sonderregeln für die Ein-Personen-GmbH

Zentral war die Regelung für die Anmeldung der Ein-Personen-GmbH in das Handelsregister. Diese durfte erst erfolgen, wenn entweder die Stammeinlage voll geleistet worden ist oder andererseits zur Hälfte geleistet ist und für die ausstehenden Einlagen vom Gesellschafter eine Sicherheit geleistet wurde.

Hintergrund ist das Absicherungsbedürfnis potentieller Geschäftspartner aufgrund angenommener geringerer Leistungsfähigkeit durch nur eine Person. Daher ist der Alleingesellschafter auch etwa verpflichtet, alle Beschlüsse schriftlich mit Datum und Ort zu dokumentieren.

Aktuelle Situation bei der Ein-Personen-GmbH

Die GmbH-Reform führt eine besondere Einstiegsvariante der GmbH ein, die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft.
Durch die Möglichkeit der sog. UG (haftungsbeschränkt) wird die Gründungsschwelle erheblich gesenkt, so dass keine Notwendigkeit mehr für die Sonderregeln der Ein-Mann-GmbH besteht. Denn eine UG kann man ab einem Stammkapital von 1 Euro gründen.

Die bisherigen Sonderregeln für eine Ein-Personen-GmbH gründeten auf der reduzierten Finanzkraft und reduzierten organisatorischen Anforderungen durch nur eine Person. Die erleichterte Gründung einer Unternehmergesellschaft zielt genau auf solche Konstellationen ab, so dass künftig kein Erfordernis mehr für die Sonderregeln besteht.

Fazit für alle Ein-Personen-GmbH-Gründer

Planen Sie eine Ein-Personen-GmbH oder eine Ein-Personen-UG, haben Sie aktuell keine formellen Nachteile. Teilweise gibt es sogar Vereinfachungen, die Sie nutzen können. In der Praxis ist zudem recht häufig sowieso nur eine Person Geschäftsführer, welcher nach außen die GmbH vertritt.

Einen praktischen Nachteil gibt es aber doch, der hier auch nicht verschwiegen werden soll. Die Gründung einer GmbH ist Arbeit und tweilweise viel Bürokratie, die man nicht auf Mitgründer verteilen kann.
Dafür gibt es aber preiswerte spezialisierte, professionelle Dienstleister, welche Sie bei der Gründung begleiten und Ihnen viel Arbeit sowie Bürokratie abnehmen.

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