Der Geschäftsführer vertritt einzeln oder zusammen die GmbH nach außen. Bereits bei der Gründung der GmbH ist die Rolle des Geschäftsführers wirksam zu besetzen, da dies für notwendige Gründungshandlungen erforderlich ist. Nicht nur deswegen sollte man sich über die Eignung – persönlich wie rechtlich – im Vorfeld ausreichend Gedanken machen.
Der Geschäftsführer einer GmbH hat eine wichtige Position inne. Daher fordert das Gesetz auch gewisse Voraussetzungen wie Eignung und Formalien.
Bevor man sich mit der Bestellung als Geschäftsführer, dessen Pflichten und Haftungsrisiken befasst, muss man sich mit der reglementierten Eignung beschäftigen.
Durch das MoMiG sind insbesondere wegen des Forderungssicherungsgesetzes (FoSiG) neue Ausschlusstatbestände im Kommen, die einer Geschäftsführertätigkeit entgegenstehen. Generell wirkt sich die Verschärfung aber nur begrenzt aus. So reicht etwa eine generelle Verurteilung wegen einer Straftat nicht aus; dies gilt selbst bei Betrug (wobei sogar auf die juristisch oftmals komplexe Abgrenzung zu Diebstahl in der Entwurfs-Begründung eingegangen wird). Im Blickpunkt stehen (nachweislich) vorsätzliche Taten, insbesondere aus dem Insolvenzbereich. Daher dürfte es in der Regel hier keinerlei Probleme in der Praxis geben.
Auch im Zusammenhang mit der reformierten Insolvenzordnung fallen in die Ausschlussgründe auch eine strafrechtliche Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung, Kreditbetrugs, Untreue, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.
Grundsätzlich kommen für die Bestellung als GmbH-Geschäftsführer zwei Möglichkeiten in Betracht: einmal durch gesonderten Beschluss der Gesellschafter und andererseits durch Bestellung im Gesellschaftsvertrag.
Vorzugswürdig ist regelmäßig ein separater Beschluss der Gesellschafter, da ansonsten bei Wechsel des Geschäftsführers eine aufwändige Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich wird. Dies ist mit weiteren Kosten, Terminen und Zeitablauf verbunden und daher besser zu vermeiden.
Natürlich können auch mehrere Personen Geschäftsführer einer GmbH sein. Dann müssen obige Kriterien auch auf alle zutreffen.
Der Geschäftsführer einer GmbH ist im Übrigen im Register sowie in Impressumsangaben immer namentlich mit vollem Namen zu nennen. In Österreich sind sogar weitergehende Veröffentlichungspflichten (bspw. auch für bloße Anteilseigner) geplant. Auch solche Aspekte sollten dem künftigen Geschäftsführer klar sein.