Nichtveranlagungsbescheinigung für GmbH & Kapitalgesellschaft – so kommen Sie ran!

Für Unternehmen ist es grundsätzlich wichtig, ihren Gewinn zu maximieren und eine GmbH ist dabei keine Ausnahme. Zu dieser Gewinnmaximierung gehört oft zu vermeiden, unnötige Steuern zu zahlen. Für dies benötigt man meistens umständlichen Papierkram und bürokratische Bearbeitung. Eine Möglichkeit diese teilweise zu umgehen, stellt die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) dar. In 3 einfachen Schritten erklären wir Ihnen, worum es sich dabei handelt und wie Sie sie für Ihre GmbH bzw. Kapitalgesellschaft bekommen!

Was ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

In der Regel wird bei der Auszahlung von Kapitalerträgen die Kapitalertragssteuer einbehalten. Wenn sich aber am Ende eines Jahres herausstellt, dass die Einkünfte einer Kapitalgesellschaft so niedrig ausfallen, dass die Körperschaftssteuer nicht anfällt, kann man sich die Kapitalertragssteuer erstatten lassen.

Dieser umständliche und zeitaufwendige Schritt kann jedoch mithilfe einer Nichtveranlagungsbescheinigung vermieden werden. Damit vermeiden Sie den Kapitalsertragsteuerabzug und konsequenterweise auch die nachfolgende Steuererklärung und Einkommenssteuerveralagung.

Die NV-Bescheinigung ist ein Dokument, durch welches das Finanzamt bestätigt, dass für eine bestimmte juristische oder natürliche Person voraussichtlich keine Einkommenssteuer bzw. Körperschaftssteuer entstehen wird. Dies in Folge ermöglicht einer Kapitalerträge auszahlenden Stelle auf die Einbehaltung der Kapitalertragssteuer zu verzichten.

Die Bescheinigung wird ausgestellt, wenn davon auszugehen ist, dass selbst im Falle einer Günstigerprüfung nach §32d Abs.6 EstG keine Steuern anfällt oder entsteht.

Voraussetzungen für die Beschaffung der NV als GmbH oder Kapitalgesellschaft.

Wenn Sie für Ihre GmbH eine NV-Bescheinigung beantragen möchten, benötigen Sie entweder das Formular NV-Art 02 A oder NV-Art 03 A.

Seit dem 1. Januar 2013 müssen Banken pflichtgemäß die Kapitalerträge ihrer Kunden an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Falls Sie ihre Kapitalerträge nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt haben, wird das Finanzamt dies auch nachträglich feststellen können.

Das Antragsformular ist komplett auszufüllen und beim entsprechenden Finanzamt einzureichen, welches den Antrag prüfen wird und Ihnen dann die NV-Bescheinigung ausstellt. Diese Bescheinigung müssen Sie dann der Bank, welche ihre Kapitalanlage verwaltet, vorlegen. Die Bank wird Ihnen daraufhin die vollen Kapitalerträge auszahlen.

Formulare, Beschaffung etc… 

Das Bundesfinanzamt stellt die Formulare NV-Art 02 A und NV-Art 03 A online als PDF zur Verfügung. Sie können sie sich hier gleich herunterladen.
NV 2 A Formular
NV 3 A Formular

Alternativ finden Sie das Formular auch unter https://www.formulare-bfinv.de – eine Direktverlinkung zum richtigen Formular auf dieser Seite ist technisch nicht möglich.

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