Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers – Ihre kostenlosen Mustervorlagen

Der Geschäftsführer einer GmbH hält allein oder mit anderen Geschäftsführern zusammen die Zügel der GmbH in der Hand, trifft wichtige Entscheidungen und lenkt die GmbH bei allen Handlungen. An den Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers sind einige besondere Voraussetzungen zu stellen, sodass die Erstellung desselben nicht immer ganz einfach ist.

Darum möchten wir Ihnen kostenlos und einfach einen Mustervertrag mit Verwendungshinweisen zur Verfügung stellen, den Sie frei benutzen können. Notwendiger Hinweis dabei ist, dass folgende Vertragsvorlage zwar mit größter Sorgfalt erstellt wurde, aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erhebt. Er ist als Checkliste mit Musterformulierungen zu verstehen, wobei der Verwender natürlich auch andere Formulierungen verwenden kann. Vor der Verwendung ist daher stets zu überlegen, in welchen Teilen ggf. eine Anpassung an die konkrete Situation oder Beratung durch einen Rechtsanwalt angebracht ist.

Fremdgeschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer?

Die konkrete Ausgestaltung des Vertrages ist weitgehend davon abhängig, ob der Geschäftsführer selbst an der Gesellschaft beteiligt oder als sog. Fremdgeschäftsführer  angestellt ist. Gerade bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer müssen eindeutige Vereinbarungen aus Gründen der steuerlichen Anerkennung und zur  Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttung getroffen werden.

Aus diesem Grund stellen wir Ihnen zwei verschiedene individuelle Vertragsmuster zur Verfügung; sowohl für einen Fremd- als auch einen Gesellschafter-Geschäftsführer.

Ihre Vorlagen

Vorab: Beide Musterverträge können sie auch praktisch als PDF hier herunterladen:

Muster 1: Unbefristeter Dienstvertrag mit einem Fremdgeschäftsführer

(Als Word-Dokument hier)

Muster 2: Dienstvertrag mit beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer

(Als Word-Dokument hier)

Muster 1: Unbefristeter Dienstvertrag mit einem Fremdgeschäftsführer

Vorbemerkung

Durch Beschluss vom (…) bestellte die Gesellschafterversammlung Herrn/Frau (…) mit Wirkung zum (…) Geschäftsführer der Gesellschaft.

 

1. Position, Aufgaben und Pflichten

  1. Die Gesellschaft ist berechtigt, weitere Geschäftsführer zu bestellen. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, kann die Gesellschaft die Vertretungsbefugnis frei bestimmen und jederzeit ändern.
  2. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis und Zeichnungsberechtigung des Geschäftsführers richten sich nach Maßgabe der Vorschriften des Gesellschaftsvertrages. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  3. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages, der durch die Gesellschafter ergehenden Richtlinien und Weisungen sowie den gesetzlichen Bestimmungen und der von den Gesellschaftern erlassenen Geschäftsordnung.
  4. Der Geschäftsführer wird der Gesellschaft seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen und die Interessen der Gesellschaft nach besten Kräften fördern. Dem Geschäftsführer ist bewusst, dass seine Aufgaben auch eine Tätigkeit an Samstagen, Sonntagen und Feiertage erfordern können. Er ist überdies bereit, entsprechend den geschäftlichen Erfordernissen Dienstreisen innerhalb und außerhalb Deutschlands vorzunehmen. Dem Geschäftsführer ist bewusst, dass die Gesellschaft ihm weitere und andere Aufgaben zuweisen kann.
  5. Die Gesellschaft schließt entsprechend den anliegenden Versicherungsbedingungen eine Vermögensschafen-Haftpflicht-Versicherung („D&O“) einschließlich einer Manager-Rechtsschutzversicherung mit einer Deckungssumme von 2.500.000,00€ je Schadensfall für den Fall ab, dass der Geschäftsführer wegen einer bei Ausübung seiner Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung von einem Dritten oder der Gesellschaft aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird.

 

2. Vertragsdauer

  1. Der Dienstvertrag beginnt am (…) und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Monatsende.
  2. Der Vertrag ist jederzeit aus wichtigem Grund fristlos kündbar.
  3. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
  4. Im Fall der ordentlichen Kündigung durch die Gesellschaft erhält der Mitarbeiter eine Brutto-Abfindung in Höhe von zwei Brutto-Monatsgehältern pro Dienstjahr. Als Dienstbeginn zählt insoweit der (…).

 

3. Vergütung

  1. Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit ein festes Jahresgehalt von (…) € brutto. Das Jahresgehalt wird in 12 gleichen Raten von (…) € unter Einbehaltung der gesetzlichen Abzüge zum Ende eines jeden Kalendermonats gezahlt. Soweit dich die Tätigkeit nicht auf das gesamte Jahr erstreckt, ermäßigt sich die Vergütung entsprechend pro rata temporis.
  2. Eine Überprüfung des Jahresgehaltes erfolgt erstmalig zum (…) und in den darauffolgenden Jahren jeweils zum 1. Januar.
  3. Zusätzlich erhält der Geschäftsführer eine jährliche leistungsbezogene Bonuszahlung in Höhe von maximal 30 % des festen Jahresgehaltes. Die Zahlung erfolgt abhängig von der Erreichung der in einer jährlich mit dem Geschäftsführer zu vereinbarenden Bonusregelung festgelegten Ziele.
  4. Bei Ausscheiden innerhalb des Geschäftsjahres besteht Anspruch auf eine anteilige Bonuszahlung, die auf die im Geschäftsjahr absolvierte Dienstzeit entfällt. Dabei wird eine vollständige Zielerreichung unterstellt, es sei denn, eine der Parteien kann Gründe darlegen, die eine abweichende Festsetzung rechtfertigen.
  5. Ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden, Sonntags-, Feiertags- oder sonstiger Mehrarbeit besteht nicht.
  6. Der Geschäftsführer nimmt an einem Aktienoptionsplan teil, über den eine gesonderte Vereinbarung getroffen wird.

 

4. Urlaub

Der Geschäftsführer hat Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von 30 Tagen. Kann der Geschäftsführer aus geschäftlichen oder persönlichen Gründen seinen Jahresurlaub im Jahr nicht nehmen, bleibt dieser Urlaubsanspruch bis zum 31. März des Folgejahres erhalten.

 

5. Bezüge bei Krankheit oder Tod/Unfallversicherung

  1. Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit des Geschäftsführers, die durch Krankheit oder aus einem anderen, von dem Geschäftsführer nicht zu vertretenden Grunde eintritt, werden die Bezüge gemäß Ziffer 3 Buchst. a) für sechs Monate fortgewährt, und zwar ab der siebten Woche unter Abzug des Betrags, der dem von der Krankenkasse gezahlten Krankengeld entspricht. Die Fortzahlung der Bezüge erfolgt jedoch längstens bis zur Beendigung dieses Vertrages.
  2. Stirbt der Geschäftsführer während der Dauer dieses Vertrages, hat erstrangig seine Witwe, sonst seine Kinder Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes und der anteiligen Bonuszahlung gemäß Ziffer 3 Buchst. c) für den Sterbemonat und die folgenden drei Monate.
  3. Zusätzlich schließt die Gesellschaft zugunsten des Geschäftsführers eine Unfallfallversicherung, welche den Invaliditäts- und Todesfall abdeckt. Unterbleibt der Abschluss einer entsprechenden Versicherung, ist der Geschäftsführer von der Gesellschaft im Innenverhältnis so zu stellen, als ob eine Versicherung bestünde.

Die Deckungssumme beträgt derzeit:

  • 250.000,00 € im Fall teilweiser Invalidität
  • 500.000,00 € im Fall völliger Invalidität
  • 500.000,00 € im Todesfall.

 

6. Dienstwagen

Die Gesellschaft stellt dem Geschäftsführer einen Dienstwagen der oberen Mittelklasse (z.B. BMW 5er oder Audi A6) bis zu einer monatlichen Leasingrate von (…) netto zur Verfügung.

Der Dienstwagen darf auch privat genutzt werden einschließlich der Nutzung durch Familienmitglieder (Lebenspartner und Kinder).

Die Gesamten Kosten werden von der Gesellschaft übernommen. Der Geschäftsführer trägt die darauf entfallende Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge.

 

7. Dienstreisen

Reisekosten werden aufgrund von Belegen entsprechend den geltenden steuerrechtlichen Richtlinien und den Festlegungen durch die Gesellschaft vergütet.

Der Geschäftsführer ist berechtigt, bei Flugreisen Business-Class und auf Bahnfahrten 1. Klasse zu reisen.

 

8. Geheimhaltung

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, gegenüber Dritten über alle vertraulichen Angelegenheiten der Gesellschaft strengstes Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft.

 

9. Rückgabe von Unterlagen

Bei seinem Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft oder nach seiner Entbindung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung ist der Geschäftsführer verpflichtet, sämtliche Schriftstücke, Korrespondenzen, Aufzeichnungen, Entwürfe und dergleichen, die Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen und sich noch in seinem Besitz befinden, einschließlich Kopien, auch auf elektronischen Datenträgern, unverzüglich zurückzugeben. Ist der Geschäftsführer für die Beweisführung im Rahmen eines anhängigen oder drohenden Prozesses über Ansprüche aus dem Dienstverhältnis auf Kopien oder Abschriften angewiesen, hat er gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf Freistellung von der Herausgabepflicht bezüglich der betroffenen Kopien.

 

10. Umzugskosten

Dem Geschäftsführer werden folgende im Zusammenhang mit seinem Umzug entstehenden Kosten erstattet:

  1. Verpackung und Transport seines Hausstandes von (…) nach Deutschland, Versicherung eingeschlossen
  2. Reisekosten für den Geschäftsführer und seine Familienangehörigen (Ehegatte und im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kinder) gegen Nachweis;
  3. Einmalig Umzugskostenpauschale in Höhe von 500,00 € für mit dem Umzug in Verbindung stehende, nicht einzeln aufzulistende Kosten.
  4. Kosten für eine angemessene Hotelunterkunft in (…) bis zum Abschluss des Umzugs, jedoch höchstens für drei Monate. Die Erstattung von Hotelkosten, die aus geschäftlichen Gründen erforderlich wären, bleibt davon unberührt.
  5. Kosten der Haus- bzw. Wohnungssuche in (…), einschließlich Maklerkosten.

 

11. Ausschlussfrist

Alle Ansprüche, die mit dem Anstellungsverhältnis in Zusammenhang stehen, verfallen, wenn sie gegenüber dem jeweils anderen Teil nicht innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlichen Handlungen werden nicht von der Ausschlussfrist erfasst.

 

12. Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung derart zu ersetzen, dass der mit der unwirksamen Bestimmung angestrebte wirtschaftliche Erfolg so weit wir möglich erreicht wird. Entsprechendes gilt bei Lücken im Vertrag.
  2. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und des Beschlusses der Gesellschafter. Dies gilt auch für eine Aufhebung der Schriftform selbst.
  3. [Bei mehrfacher Ausführung in anderen Sprachen]: Im Fall von Widersprüchen zwischen den Fassungen hat die deutschsprachige Fassung Vorrang. Im Streitfall ist allein die deutsche Fassung verbindlich.

Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

 

Muster 2: Dienstvertrag mit beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer

 

1. Beginn und Ende des Vertragsverhältnisses

  1. Dieser Vertrag beginnt am (…) und wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
  2. Das Recht auf ordentliche Kündigung ist seitens der Gesellschaft für den Zeitraum ausgeschlossen, in dem der Geschäftsführer Inhaber von Geschäftsanteilen der Gesellschaft ist, auch wenn die Beteiligung den bisherigen Umfang unterschreitet (Gesellschafter-Geschäftsführer).
  3. Das Vertragsverhältnis endet außerdem:

a) spätestens mit dem Erreichen der Altersgrenze; das ist derzeit der Ablauf des Monats, in dem das (…) Lebensjahr vollendet wird, sowie

b) mit Ablauf des Monats, in dem eine potentielle volle Erwerbsminderung des Geschäftsführers i.S.d. § 43 Abs. 2 SGB VI durch Gutachten festgestellt wird. Die Gesellschaft kann auf eigene Kosten den Grad der Arbeitsunfähigkeit durch Einholung eines vertrauensärztlichen Gutachtens ermitteln lassen, das für beide Vertragspartner verbindlich ist.

 

2. Aufgabenbereich

  1. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft selbstständig, verantwortlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns im Rahmen des Gesellschaftsvertrages und nach Maßgabe der Beschlüsse der Gesellschafter.
  2. Sofern sich der Inhalt des Gesellschaftsvertrages und des Anstellungsvertrages widersprechen sollten, gelten vorrangig die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages. Der Geschäftsführer hat den Weisungen der Gesellschafterversammlung und des Beirats Folge zu leisten. Die Gesellschaft kann eine Geschäftsordnung erlassen, die die weiteren Befugnisse und Pflichten des Geschäftsführers regelt.
  3. Die Befugnis zur Geschäftsführung umfasst die Vornahme aller Maßnahmen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Gesellschaft.
  4. Zur Vornahme von Rechtsgeschäften, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, muss die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung eingeholt werden, insbesondere für die durch Beschluss der Gesellschafterversammlung über den Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte genannten Maßnahmen.
  5. Der Geschäftsführer unterrichtet die Gesellschafterversammlung zeitnah, umfassend und kontinuierlich oder auf Ersuchen über Geschäftsverlauf, Planung und einzelne Vorgänge von besonderem Interesse.
  6. Soweit keine besonderen satzungsmäßigen Bestimmungen oder Anweisungen der Gesellschaft bestehen, gelten die folgenden Regelungen:

a) Der Geschäftsführer berichtet den Gesellschaftern regelmäßig vierteljährlich über den Gang der Gesellschaft. In Einzelfällen erfolgt die Unterrichtung auf besondere Anforderung der Gesellschafterversammlung. Form und Inhalt der Berichte werden in einer besonderen Vereinbarung festgehalten. Der turnusmäßige Bericht zum 30. Juni eines jeden Jahres kann mit der Vorlage und Erläuterung zum Jahresabschluss des vorangegangenen Jahres verbunden werden, wenn zwischen der Vorlage des Jahresabschlusses und dem 30. Juni weniger als zwei Monate liegen.

b) Im letzten Viertel eines jeden Jahres legt der Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung den Jahresfinanzplan für das folgende Jahr zur Genehmigung vor. Dieser Plan enthält eine detaillierte Kosten- und Erlösvorschau und einen Investitions- und Zahlungsplan. Aus ihm sind alle wesentlichen vorgesehenen oder zu erwartenden Geschäftsvorgänge und Veränderungen unter Einschluss möglicher Alternativen ersichtlich.

c) Im Falle der Ablehnung des Finanzplans als Ganzes oder in Teilen hat der Geschäftsführer in angemessener Frist einen aufgrund der Vorschläge der Gesellschafterversammlung überarbeiteten Finanzplan vorzulegen. Beginnt das Geschäftsjahr ohne genehmigten Finanzplan, führt der Geschäftsführer die Geschäfte im bisher üblichen Rahmen.

 

3. Vergütung

  1. Der Geschäftsführer erhält ein monatliches Grundgehalt in Höhe von (…) €, zahlbar jeweils am Monatsende.
  2. Der Geschäftsführer erhält neben seinem Grundgehalt eine Tantieme in Höhe von (…) % des laut Steuerbilanz nach Verrechnung mit Verlustvorträgen und vor Abzug der Körperschafts- und Gewerbesteuer sowie der Tantieme selbst verbleibenden Gewinns. Im Rahmen der Verrechnung sind auch Verlustvorträge vorangegangener Jahre einzubeziehen, soweit der Geschäftsführer für diese zumindest mitverantwortlich ist. Der Berechnung der Tantieme ist ein durchschnittlich zu erwartender Jahresgewinn in Höhe von (…) € zu Grunde gelegt. Der Höchstbetrag der Tantieme beträgt (…) €. Die Tantieme ist mit der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig. Wird das Anstellungsverhältnis während des Geschäftsjahres beendet, steht dem Geschäftsführer ein Anspruch auf eine anteilige Tantieme zu
  3. Bei Arbeitsunfähigkeit (Krankheit) erhält der Geschäftsführer für die Dauer von 12 Monaten die Bezüge nebst Nebenleistungen weiter vergütet. Unfallbedingte Ausfallzeiten gelten nicht als Krankheit für einen Anspruch auf eine Gehaltsfortzahlung.

 

4. Dienstwagen

Für die Dauer des Anstellungsverhältnisses wird dem Geschäftsführer ein Dienstwagen der Marke (…), Typ (…) zur Verfügung gestellt, der auch für Privatfahrten genutzt werden darf. Die Gesellschaft wird das Fahrzeug leasen. Betriebs- und Unterhaltungskosten einschließlich der Treibstoffkosten trägt die Gesellschaft. Den geldwerten Vorteil für die Benutzung zu Privatfahrten hat der Geschäftsführer zu versteuern. Bei Beendigung des Anstellungsvertrages ist der Geschäftsführer zur Herausgabe des Dienstwagens verpflichtet.

 

5. Pensionszusage

1. Beitragshöhe und Durchführungsweg

Der Geschäftsführer erhält ab dem (…) eine beitragsorientierte Direktversicherungszusage. Die Pensionszusage wird über die (…)-Lebensversicherungs AG durchgeführt. Der monatlich an die (…)-Lebensversicherungs AG zu zahlende Beitrag beläuft sich auf (…) €. Der anfänglich vereinbarte Betrag wird jährlich mit 1 % Dynamik ausgestattet. Der Geschäftsführer erklärt sich mit dem Abschluss einer Versicherung auf sein Leben gemäß § 150 VVG einverstanden.

2. Geltung der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen

Dem Geschäftsführer werden Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Art und Umfang der Versicherungsleistungen sowie Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen ergeben sich aus den jeweiligen Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen der für den Geschäftsführer abgeschlossenen Versicherung und den nachfolgenden Vereinbarungen.

3. Verwendung der Überschussanteile

Die Überschussanteile werden zur Erhöhung der Versicherungsleistungen verwendet.

4. Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts; Hinterbliebene

Dem Geschäftsführer wird ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf alle Versicherungsleistungen eingeräumt. Werden Versicherungsleistungen aufgrund des Todes des Geschäftsführers fällig, sind folgende Personen bezugsberechtigt:

  • Der zum Todeszeitpunkt mit dem Geschäftsführer in gültiger Ehe lebende Ehegatte;
  • Falls nicht vorhanden, der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG);
  • Falls nicht vorhanden, die Kinder des Geschäftsführers i.S.d. § 32 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG;
  • Falls nicht vorhanden, der vom Geschäftsführer vor Eintritt des Versicherungsfalles der Lebensversicherung namentlich benannte Lebensgefährte, der die in den Versicherungsbedingungen genannten Leistungsvoraussetzungen erfüllt,
  • Falls nicht vorhanden, der vom Geschäftsführer vor Eintritt des Versicherungsfalles der Lebensversicherung namentlich benannte gleichgeschlechtliche Lebenspartner einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft, der die in den Versicherungsbedingungen genannten Leistungsvoraussetzungen erfüllt.

Sämtliche Bezugsrechte sind nicht übertragbar und nicht beleihbar.

5. Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses

Bei Vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses verfällt die Versorgungsanwartschaft, soweit die Unverfallbarkeitsfrist des § 1b Abs. 3 BetrAVG nicht erfüllt ist. Scheidet der Geschäftsführer vor Eintritt des Versorgungsfalls aus den Diensten der Gesellschaft aus, erklärt die Gesellschaft bereits jetzt, dass die Versorgungsansprüche aus der Zusage auf die Leistungen begrenzt sind, die aufgrund der Beitragszahlung aus dem für den Geschäftsführer abgeschlossenen Versicherungsbetrag fällig werden (§ 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG). Etwaige Beitragsrückstände werden innerhalb von drei Monaten seit dem Ausscheiden ausgeglichen. Die Versicherung wird unverzüglich nach dem rechtlichen Ende des Dienstverhältnisses auf den Geschäftsführer übertragen und kann von ihm als Einzelversicherung nach dem hierfür im Zeitpunkt des Ausscheidens vorhandenen Tarif gegen laufende Beitragszahlung bei der Lebensversicherung fortgeführt werden, soweit sie nicht bereits ausfinanziert ist. Die Leistungen aus diesen Beiträgen werden jedoch von dieser Zusage nicht umfasst. Nach dem Ausscheiden sind eine Abtretung, Beleihung und ein Rückkauf der übertragenen Versicherung durch den Geschäftsführer gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Sätze 5 und 6 BetrAVG insoweit unzulässig, als die Versicherung auf von der Gesellschaft in der Eigenschaft als Versicherungsnehmer gezahlten Beiträgen beruht.

6. Vorzeitige Altersrente

Nimmt der Geschäftsführer die vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch und verlangt er vorzeitig eine betriebliche Altersrente gemäß § 6 BetrAVG, vermindert sich die Versicherungsleistung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen.

 

6. Nebenleistungen

  1. Die Parteien sind sich einig, dass die Vergütung sämtliche Aufwendungsersatzansprüche abdeckt. § 670 BGB wird einvernehmlich und vollumfänglich abbedungen. Hiervon sind ausgenommen Kosten für Dienstreisen, insbesondere Übernachtungskosten, Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern sowie Reisekosten für Flüge oder Bahnfahrten. Der Geschäftsführer ist berechtigt, bei Bahnfahrten die erste Klasse zu nutzen. Bei Flugreisen ist er berechtigt, die Business Class zu wählen. Die nachgewiesenen Taxikosten erstattet die Gesellschaft. Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nur zu, wenn er im Einzelfall durch Vorlage von Rechnungen, die den jeweils gültigen steuerrechtlichen Vorgaben genügen, die Entstehung der Kosten nachweist und schriftlich jeweils den betrieblichen Anlass darlegt.
  2. Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Erstattung derjenigen Kosten, die durch Geschäftsessen erforderlich werden und die er verauslagt hat. Der Geschäftsführer ist nur berechtigt, seinen Ehegatten auf Kosten der Gesellschaft zu Geschäftsessen einzuladen, wenn auch der Geschäftspartner mit Ehegatten erscheint oder wenn die Gesellschaft vorher zustimmt. Die Erstattung erfolgt gegen Vorlage der Rechnung der Bewirtung, der Benennung der Teilnehmer und des Anlasses der Bewirtung.
  3. Der Geschäftsführer erhält auf Kosten der Versicherung ein Mobiltelefon, das er in angemessenem Rahmen für private Zwecke nutzen darf.

 

7. Versicherungsschutz

  1. Die Gesellschaft schließt zugunsten des Geschäftsführers für die Dauer des Dienstverhältnisses eine Unfallversicherung, die ebenfalls Unfälle des privaten Bereichs abdeckt, mit folgender Deckungssumme ab:
  • Für den Todesfall: (…) €
  • Für den Invaliditätsfall: (…) €

Bezugsberechtigt aus der Versicherung sind im Invaliditätsfall der Geschäftsführer, im Todesfall die von ihm benannten Personen, bei Fehlen einer solchen Bestimmung seine Erben. Soweit Prämien der Unfallversicherung der Lohnsteuer unterliegen, trägt diese der Geschäftsführer. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Unfallversicherung im Rahmen einer Gruppenunfallversicherung abzuschließen.

  1. Die Gesellschaft übernimmt für die Dauer des Anstellungsvertrages die Kosten der Krankenversicherung des Geschäftsführers. Unterliegen die Beitragszahlungen der Einkommenssteuer, trägt diese der Geschäftsführer.
  2. Die Gesellschaft schließt für die Dauer des Anstellungsverhältnisses eine D&O-Versicherung einschließlich Manager-Rechtsschutzversicherung zugunsten des Geschäftsführers entsprechend den anliegenden Versicherungsbedingungen ab.

 

8. Urlaub

Der Geschäftsführer erhält einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen, den er im Interesse der Erhaltung seiner Arbeitskraft verwenden wird. Der Geschäftsführer ist daher verpflichtet, mindestens die Hälfte des Jahresurlaubs zusammenhängend zu nehmen. Jahresurlaub von 15 Tagen oder mehr ist im Einvernehmen mit den Gesellschaftern unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange festzulegen. Kürzere Urlaubszeiten wird der Geschäftsführer den Gesellschaftern anzeigen. Eine Abgeltung des Urlaubsanspruches in Geld ist ausgeschlossen.

 

9. Diensterfindungen

  1. Die Rechte an etwaigen patentfähigen Diensterfindungen, sonstigen technischen Entwicklungen und rechtlich schutzfähigen Arbeitsergebnissen des Geschäftsführers gehen mit ihrer Entstehung auf die Gesellschaft über, ohne dass es einer gesonderten Erklärung des Geschäftsführers oder der Gesellschafter bedarf.
  2. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die Gesellschaft unverzüglich und schriftlich über alle schutzfähigen Arbeitsergebnisse im Sinne dieser Bestimmung zu informieren, um ihr die Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen.
  3. Die Vergütung wird nach den Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) in der jeweils gültigen Fassung sowie den hierzu ergangenen „Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst“ behandelt.

 

10. Verschwiegenheitspflicht, Herausgabe von Unterlagen

  1. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie wirtschaftliche Angelegenheiten vertraulicher Natur geheim zu halten und ausschließlich für betriebliche Zwecke zu verwerten. Diese Verpflichtung gilt auch gegenüber Firmenangehörigen. Sie erstreckt sich ferner auf alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Unternehmen, mit denen die Firma wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist, sowie auf alle Geschäfts- und Betriebsgeheimisse von Kunden, Interessenten und Lieferanten. Geheimzuhalten ist auch die Höhe der dem Geschäftsführer gezahlten Bezüge. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Sollte die nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht den Geschäftsführer in seinem beruflichen Fortkommen unangemessen behindern, hat der Geschäftsführer gegen die Firma einen Anspruch auf Freistellung von dieser Pflicht.
  2. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses sind alle dem Geschäftsführer überlassenen Firmenunterlagen an die Gesellschaft zurückzugeben.

 

11. Salvatorische Klausel

An die Stelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die deren Sinn und Zweck in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich entspricht. Dies gilt für Vertragslücken entsprechend.

 

12. Ausschlussklausel

Ansprüche aus dem Dienstvertrag und dem organschaftlichen Geschäftsführerverhältnis – gleich aus welchem Rechtsgrund und mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen, die auf vorsätzlicher Handlung beruhen – können nur binnen einer Frist von drei Monaten ab Kündigung des Geschäftsführervertrages gemacht werden. Die Geltendmachung bedarf der Schriftform.

 

13. Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Für den Fall, dass der Geschäftsführer keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, vereinbaren die Parteien (…) [Sitz der Gesellschaft] als ausschließlichen Gerichtsstand. Gleiches gilt, wenn der Geschäftsführer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klage unbekannt ist.
  3. [Bei mehrsprachiger Ausführung]: Der vorliegende Vertrag wird in einer deutschen und in einer (englischen, …) Fassung ausgefertigt. Im Falle einer streitigen Vertragsauslegung ist die deutsche Fassung maßgeblich.

 

Quelle für beide Verträge: Reufels, in: Hümmerich/Reufels, Gestaltung von Arbeitsverträgen und Dienstverträgen für Geschäftsführer und Vorstände. 3. Auflage, Baden-Baden 2015

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