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GmbH aus dem Handelsregister löschen

Sofern sich herauskristallisieren sollte, dass eine GmbH oder auch UG nicht mehr handlungsfähig ist bzw. das Geschäft auf absehbarer Zeit nicht mehr lukrativ erscheint, schwebt sehr schnell das Vorhaben einer Auflösung der Gesellschaftsform im Raum. Doch bevor eine bestehende Gesellschaft im Handelsregister gelöscht werden kann, sind einige Schritte und Formalien zu berücksichtigen. Denn so einfach gestaltet sich eine Liquidation der GmbH letztlich nicht. Doch was für Schritte sind einzuhalten, damit alles ordnungsgemäß abläuft?

Was bei einer Löschung aus dem Handelsregister zu beachten ist

Fälschlicherweise denken viele bei der Auflösung der GmbH an den finalen Prozess. Doch weit gefehlt. Aufgrund der komplexen Struktur des Gewerbes sind drei Schritte notwendig, um aus dem Handelsregister final gelöscht zu werden. Zum einen wäre die Auflösung der GmbH anzupeilen. Diese führt in der Regel nicht zur finalen Löschung. Hierzu muss noch die Liquidation folgen. Erst nach erfolgreichem Abschluss der Liquidation findet eine Löschung statt. Ergo lässt sich das Procedere in folgende drei Schritte aufteilen:

  • Auflösung
  • Liquidation
  • Löschung

Eine Auflösung einer GmbH wird an Paragraph 60 im GmbH Gesetz gekoppelt. Dieser gibt die Gründe zur angestrebten Auflösung bekannt. Im Normalfall ist es eine Auflösung durch den Gesellschafterbeschluss.  

Beschluss der Auflösung

Die GmbH kann mithilfe der Gesellschafter via Beschluss aufgelöst werden. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln. Fortan gilt es, die angestrebte Auflösung notariell beglaubigen zu lassen. Die Auflösung muss nämlich durch einen Notar in das Handelsregister eingetragen werden. Auch der Grund der Auflösung muss bei der Beantragung genannt und vermerkt werden. Nachdem die Auflösung notariell beantragt worden ist, müssen die Liquidatoren angemeldet und im Handelsregister eingetragen werden. Vertretungsbefugnisse von Geschäftsführern, die nicht zu Liquidatoren werden, erlöschen nach dem Beschluss.

Zu den wichtigen Schritten der Löschung gehört die Bekanntmachung der Auflösung. Die Auflösung muss umgehend und so schnell wie möglich in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht werden. Seit dem Jahr 2009 reicht es, die Auflösung einmal bekannt zu geben. In den Jahren zuvor musste man dies noch in dreifacher Form tun. Die Liquidation gilt als beendet, wenn keine Abwicklungsmaßnahmen mehr erbracht werden müssen.

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