Immer wieder taucht der Begriff des Reverse Charge Verfahrens auf. Doch wobei handelt es sich bei diesem Verfahren und wann muss dieses angewandt werden? Hinsichtlich des aktuellen Umsatzsteuerrechts ist zu sagen, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer von seinem Kunden einzuholen hat. Diese Umsatzsteuer muss daraufhin dem Finanzamt gemeldet werden. Jedoch gestaltet sich der Fall bei einigen Positionen komplizierter. Hier gibt es nämlich bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der EU gewisse Sonderregelungen. Diese nun eintretende Sonderregelung bei der Umsatzsteuer wird Reverse Charge Verfahren genannt. Unter Reverse Charge Verfahren wird eine gewisse Umkehrung der Steuerschuldnerschaft verstanden. Somit muss nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer entrichten, sondern der Leistungsempfänger. Dies gilt faktisch bei allen Kunden innerhalb der Europäischen Union.
Das Reverse Charge Verfahren wird unter anderem auch als Abzugsverfahren bezeichnet, was eben den eintretenden Fall beschreibt. Der Kunde, der die Leistung erhält, muss daraufhin die Umsatzsteuer entrichten. Bei der Rechnungserstellung würde in dem Fall lediglich der Nettobetrag ausgestellt werden. Jedoch muss auf der Rechnung zwingend die Steuerschuldnerschaft des Kunden bzw. des Leistungsempfängers hingewiesen werden. Der Leistungsempfänger hat fortan die Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt in seinem Land. Jedoch hat der Leistungsempfänger die Möglichkeit, den Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer geltend zu machen. Bei diesem Vorgehen gibt es jedoch eine Bedingung. Der Leistungsempfänger muss Unternehmer oder zumindest eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Ergo muss dieser über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen.
Denn alle Geschäftsvorgänge müssen innerhalb der EU vom Leistungserbringer in einer ZM (zusammenfassende Meldung) beim Bundeszentralamt für Steuern ermittelt werden.
Die Praxis ist beim Reverse Charge Verfahren um einiges einfach als die Theorie. Ein deutscher Unternehmer verkauft Dienstleistungen oder sonstige Leistungen in ein Land innerhalb der EU. Die Rechnung, welche zum Beispiel an eine französische Firma adressiert sein könnte wurde lediglich den Nettobetrag ausgewiesen bekommen. Die Rechnung hätte den Hinweis, dass die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zugewiesen wird. Die Firma, die in Frankreich ansässig ist, zahlt daraufhin die anfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt in Frankreich. Diese Zahlung wird jedoch als Vorsteuer geltend gemacht.