Der GmbH-Geschäftsführer

Der Geschäftsführer vertitt einzeln oder zusammen die GmbH nach außen. Bereits bei der Gründung der GmbH ist die Rolle des Geschäftsführers wirksam zu besetzen, da dies für notwendige Gründungshandlungen erforderlich ist.

Eignung als Geschäftsführer einer GmbH

Bevor man sich mit der Bestellung als Geschäftsführer, dessen Pflichten und Haftungsrisiken befasst, muss man sich mit der reglementierten Eignug beschäftigen.

Durch das MoMiG sind insbesondere wegen des Forderungssicherungsgesetzes (FoSiG) neue Ausschlusstatbestände im Kommen, die einer Geschäftsführertätigkeit entgegenstehen. Generell wirkt sich die Verschärfung aber nur begrenzt aus. So reicht etwa eine generelle Verurteilung wegen einer Straftat nicht aus; dies gilt selbst bei Betrug (wobei auch auf die juristisch oftmals komplexe Abgrenzung zu Dienstahl eingegangen wird in der Entwurfs-Begürndung). Im Blickpunkt stehen (anchweislich) vorsätzliche Taten, insbesondere aus dem Insolvenzbereich.

Auch im Zusammenhang mit der reformierten Insolvenzordnung fallen in die Ausschlussgründen auch eine strafrechtliche Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung, Kreditbetrug, Untreue, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.

Die Bestellung als Geschäftsführer

Grundsätzlich kommen für die Bestellung als GmbH-Geschäftsführer zwei Möglichkeiten in Betracht: einmal durch gesonderten Beschluss der Gesellschafter und andererseits durch Bestellung im Gesellschaftsvertrag.

Vorzugswürdig ist regelmäßig ein separater Beschluss der Gesellschafter, da ansonsten bei Wechsel des Geschäftsführers eine aufwändige Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich wird.

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