Ein-Personen-GmbH

Eine Ein-Personen-GmbH ist eine GmbH, die von nur einer Person gegründet und in Personalunion als einziger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer geführt wird. Auch greifen diese Sonderregeln wenn in den ersten drei Jahren nach Gründung der GmbH alle Anteile einer Person zufallen.
Erst seit 1980 ist die Ein-Personen-GmbH (auch Ein-Mann-GmbH genannt) ausdrücklich gesetzlich anerkannt.

Dabei darf u.a. die Anmeldung der Ein-Personen-GmbH im Handelsregister erst erfolgen, wenn entweder die Stammeinlage nach § 5 GmbHG voll geleistet worden ist oder andererseits zur Hälfte geleistet ist und für die ausstehenden Einlagen vom Gesellschafter eine Sicherheit geleistet wurde (vgl. § 7 Abs. 2 S. 3 GmbHG).

Hintergrund ist das Absicherungsbedürfnis potentieller Geschäftspartner aufgrund angenommener geringerer Leistungsfähigkeit durch nur eine Person. Daher ist der Alleingesellschafter auch etwa verpflichtet, alle Beschlüsse schriftlich mit Datum und Ort zu dokumentieren.

Wegfall der Sonderregelung

Das MoMiG führt eine besondere Variante der GmbH ein, die haftsungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Durch die Möglichkeit der sog. UG (haftungsbeschränkt) wird die Gründungsschwelle erheblich gesenkt, so dass keine Notwendigkeit mehr für die Sonderregeln der Ein-Mann-GmbH besteht.

Denn nunmehr kann man als Sondervariante der GmbH eine UG gründen und dabei das Mindestkapital ab einem Euro frei wählen. Die bisherigen Sonderregeln für eine Ein-Personen-GmbH gründeten auf der reduzierten Finanzkraft und reduzierten organisatorischen Anforderungen durch nur eine Person. Die erleichterte Gründung einer UG zielt genau auf solche Konstellationen ab, so dass künftig kein Erfordernis mehr für die Sonderregeln besteht.
Dadruch wird zudem das GmbHG vereinfacht.

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